Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

3. Ver Wasenstilltand zwischen Gesterreich-Angern und der Entente. (Nov. 3.) 715 
deten Mächte in allen territorialen Gewässern freigegeben wird, ohne daß 
hierdurch irgendwie Neutralitätsfragen aufgeworfen werden. 
2. Uebergabe von 15 österr.-ung. Unterseebooten, die von 1910 bis 
1918 gebaut worden sind, und aller deutschen Unterseeboote, die sich in 
den österr.-ung. Gewässern befinden oder dorthin gelangen können, an die 
Alliierten und die Ver. Staaten. Vollständige Abrüstung und Demobilisierung 
aller anderen österr.-ung. Unterseeboote, die unter der Ueberwachung der 
Alliierten und der Ver. Staaten. bleiben müssen. 
3. Uebergabe von drei Schlachtschiffen, drei leichten Kreuzern, neun 
Torpedobootszerstörern, einem Minenleger, sechs Donau-Monitoren mit 
ihrer Bewachung, Ausrüstung und Verpflegung an die Alliierten und die 
Ver. Staaten, die die Schiffe bestimmen werden. Alle anderen Oberwasser- 
Kriegsschiffe (die Flußschiffe mit inbegriffen) müssen in den österr.-ung. 
Häfen, die die Ver. Staaten und die Alliierten bestimmen werden, vereinigt, 
demobilisiert und vollständig abgerüstet werden. Sie werden unter die Be- 
wachung der Alliierten und der Ver. Staaten gestellt. 
4. Freiheit der Schiffahrt aller Schiffe der Kriegs- und Handelsmarine 
der Alliierten und der verbündeten Mächte in der Adria, die territorialen 
Gewässer inbegriffen, auf der Donau und ihren Nebenflüssen innerhalb des 
österr.-ung. Gebiets. Die Alliierten und die verbündeten Mächte werden 
das Recht haben, alle Minenfelder abzuräumen und die Sperren zu zer- 
stören, deren Lage ihnen angegeben werden muß. Um die Freiheit der 
Schiffe auf der Donau zu sichern, dürfen die Alliierten und die Ver. Staaten 
alle Befestigungs- und Verteidigungswerke entweder besetzen oder schleifen. 
5. Aufrechterhaltung der Blockade seitens der Alliierten und der ver- 
bündeten Mächte unter den gegenwärtigen Bedingungen. Oesterr.-ung. 
Schiffe, die auf der Fahrt angetroffen werden, unterliegen der Kaperung. 
Unberührt bleiben die Ausnahmen, die von seiten einer von den Alliierten 
und den Ver. Staaten eingesetzten Kommission werden zugelassen werden. 
6. Vereinigung und Belassung aller Luftstreitkräfte der Marine in 
einem von den Alliierten und den Ver. Staaten bestimmten Hafen. 
7. Evakuierung der ganzen Küste und aller Handelshäfen, die von 
Oe.-U. außerhalb seines nationalen Gebietes besetzt sind, und Ueberlassung 
des ganzen schwimmenden und Schiffahrtsmaterials, der Verpflegungs- 
vorräte und Navigationsmittel jeder Art. 
8. Besetzung aller Land= und Seebefestigungen und der zur Verteidigung 
von Pola eingerichteten Inseln sowie der Werft und des Arsenals durch 
die Alliierten und die Ver. Staaten. 
9. Rückgabe aller von Oe.-U. den Alliierten und den verbündeten 
Mächten weggenommenen Handelsschiffe. 
10. Verbot jedweder Zerstörung von Anlagen oder Material vor der 
Räumung, Uebergabe oder Rückgabe. 
11. Rückgabe aller Gefangenen der verbündeten Mächte, sowohl der 
Kriegs= als auch der Handelsmarine, die sich in der Gewalt Oe.-Uls befinden, 
ohne Verpflichtung der Gegenseitigkeit. 
Amtlich wird von österr. Seite hierzu bemerkt, daß die Waffenstillstands- 
bedingungen ohne Präjudiz für den späteren Frieden angenommen wurden. 
Es wurde dabei vorausgesetzt, daß die Punkte 4a (Land) und 4 (Wasser) 
nicht so zu verstehen sind, daß die feindliche Armee die freie Bewegung zu 
einem Angriff auf Deutschland ausnützen könne. Sollte diese Voraus- 
setzung nicht zutreffen, so müßte dagegen Protest eingelegt werden. 
Der Waffenstillstandsvertrag wurde von den Bevollmächtigten des ital. 
Oberkommandos zugleich im Namen aller alliierten Mächte und der Ver. 
Staaten abgeschlossen. Am 10. Nov. wird vom österr.-ung. Kriegspresse-
	        
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