3. Ver Wasenstilltand zwischen Gesterreich-Angern und der Entente. (Nov. 3.) 715
deten Mächte in allen territorialen Gewässern freigegeben wird, ohne daß
hierdurch irgendwie Neutralitätsfragen aufgeworfen werden.
2. Uebergabe von 15 österr.-ung. Unterseebooten, die von 1910 bis
1918 gebaut worden sind, und aller deutschen Unterseeboote, die sich in
den österr.-ung. Gewässern befinden oder dorthin gelangen können, an die
Alliierten und die Ver. Staaten. Vollständige Abrüstung und Demobilisierung
aller anderen österr.-ung. Unterseeboote, die unter der Ueberwachung der
Alliierten und der Ver. Staaten. bleiben müssen.
3. Uebergabe von drei Schlachtschiffen, drei leichten Kreuzern, neun
Torpedobootszerstörern, einem Minenleger, sechs Donau-Monitoren mit
ihrer Bewachung, Ausrüstung und Verpflegung an die Alliierten und die
Ver. Staaten, die die Schiffe bestimmen werden. Alle anderen Oberwasser-
Kriegsschiffe (die Flußschiffe mit inbegriffen) müssen in den österr.-ung.
Häfen, die die Ver. Staaten und die Alliierten bestimmen werden, vereinigt,
demobilisiert und vollständig abgerüstet werden. Sie werden unter die Be-
wachung der Alliierten und der Ver. Staaten gestellt.
4. Freiheit der Schiffahrt aller Schiffe der Kriegs- und Handelsmarine
der Alliierten und der verbündeten Mächte in der Adria, die territorialen
Gewässer inbegriffen, auf der Donau und ihren Nebenflüssen innerhalb des
österr.-ung. Gebiets. Die Alliierten und die verbündeten Mächte werden
das Recht haben, alle Minenfelder abzuräumen und die Sperren zu zer-
stören, deren Lage ihnen angegeben werden muß. Um die Freiheit der
Schiffe auf der Donau zu sichern, dürfen die Alliierten und die Ver. Staaten
alle Befestigungs- und Verteidigungswerke entweder besetzen oder schleifen.
5. Aufrechterhaltung der Blockade seitens der Alliierten und der ver-
bündeten Mächte unter den gegenwärtigen Bedingungen. Oesterr.-ung.
Schiffe, die auf der Fahrt angetroffen werden, unterliegen der Kaperung.
Unberührt bleiben die Ausnahmen, die von seiten einer von den Alliierten
und den Ver. Staaten eingesetzten Kommission werden zugelassen werden.
6. Vereinigung und Belassung aller Luftstreitkräfte der Marine in
einem von den Alliierten und den Ver. Staaten bestimmten Hafen.
7. Evakuierung der ganzen Küste und aller Handelshäfen, die von
Oe.-U. außerhalb seines nationalen Gebietes besetzt sind, und Ueberlassung
des ganzen schwimmenden und Schiffahrtsmaterials, der Verpflegungs-
vorräte und Navigationsmittel jeder Art.
8. Besetzung aller Land= und Seebefestigungen und der zur Verteidigung
von Pola eingerichteten Inseln sowie der Werft und des Arsenals durch
die Alliierten und die Ver. Staaten.
9. Rückgabe aller von Oe.-U. den Alliierten und den verbündeten
Mächten weggenommenen Handelsschiffe.
10. Verbot jedweder Zerstörung von Anlagen oder Material vor der
Räumung, Uebergabe oder Rückgabe.
11. Rückgabe aller Gefangenen der verbündeten Mächte, sowohl der
Kriegs= als auch der Handelsmarine, die sich in der Gewalt Oe.-Uls befinden,
ohne Verpflichtung der Gegenseitigkeit.
Amtlich wird von österr. Seite hierzu bemerkt, daß die Waffenstillstands-
bedingungen ohne Präjudiz für den späteren Frieden angenommen wurden.
Es wurde dabei vorausgesetzt, daß die Punkte 4a (Land) und 4 (Wasser)
nicht so zu verstehen sind, daß die feindliche Armee die freie Bewegung zu
einem Angriff auf Deutschland ausnützen könne. Sollte diese Voraus-
setzung nicht zutreffen, so müßte dagegen Protest eingelegt werden.
Der Waffenstillstandsvertrag wurde von den Bevollmächtigten des ital.
Oberkommandos zugleich im Namen aller alliierten Mächte und der Ver.
Staaten abgeschlossen. Am 10. Nov. wird vom österr.-ung. Kriegspresse-