Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

4. Ver Waffenstillstand zwischen Beutschland und der Entente. (Nov. 11.) 725 
XXI. Alle Kriegsgefangenen der Kriegs= und Handelsflotten der 
alliierten und assoziierten Mächte, welche sich in deutscher Gewalt befinden, 
sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit zurückzugeben. 
XXII. Den Alliierten und den Ver. Staaten sind alle zurzeit vorhan- 
denen Unterseeboote (alle Unterwasserkreuzer und alle Minenleger einbegriffen) 
mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den 
Alliierten und den Ver. Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen, 
welche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material an- 
betrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und 
der Ver. Staaten. Die fahrbereiten Unterseeboote sollen seeklar gemacht 
werden, um die deutschen Häfen zu verlassen, sobald Befehl für ihre Reise 
nach dem für ihre Auslieferung bestimmten Hafen durch Funkspruch ein- 
gegangen ist. Die übrigen folgen sobald als möglich. Die Bestimmungen 
dieses Artikels sind innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffen- 
stillstandes durchzuführen. 
XXIII. Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche die Alliierten 
und die Ver. Staaten bezeichnen, werden sofort abgerüstet, und alsdann 
in neutralen Häfen oder in deren Ermangelung in Häfen der alliierten 
Mächte interniert. Die Häfen werden von den Alliierten und den Ver. 
Staaten bezeichnet werden. Sie bleiben dort unter der Ueberwachung der 
Alliierten und der Ver. Staaten, es werden nur Wachkommandos an Bord 
belassen. Die Bezeichnung der Alliierten erstreckt sich auf 6 Panzerkreuzer, 
10 Linienschiffe, 8 kleine Kreuzer (davon 2 Minenleger), 50 Zerstörer der 
neuesten Typen. Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeflotte (die der Binnen- 
gewässer eingeschlossen) sollen in den von den Alliierten und von den Ver. 
Staaten bezeichneten deutschen Flottenstationen zusammengezogen und voll- 
ständig abgerüstet werden; sie werden dort von den Alliierten und den Ver. 
Staaten beaufsichtigt. Die Armierung sämtlicher Hilfsschiffe wird von Bord 
gegeben. Alle zur Internierung bezeichneten Schiffe müssen bereit sein, die 
deutschen Häfen 7 Tage nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes zu 
verlassen. Die Reiseroute wird ihnen durch Funkspruch vorgeschrieben. 
XXIV. Die Alliierten und die Ver. Staaten haben das Recht, außer- 
halb der deutschen Territorialgewässer sämtliche Minenfelder zu beseitigen 
und sämtliche durch Deutschland gelegten Sperren zu zerstören. Deren Lage 
muß ihnen angegeben werden. 
XXV. Die alliierten und assoziierten Mächte haben das Recht, 
mit ihren Kriegs= und Handelsflotten frei in die Ostsee ein- und aus- 
zufahren. Dieses Recht ist ihnen durch die Besetzung sämtlicher deutschen 
Forts, Küstenwerke, Batterien und Verteidigungsanlagen jeder Art zu sichern, 
welche sich in sämtlichen vom Kattegatt in die Ostsee führenden Meerengen 
befinden, ferner durch das Auffinden und die Zerstörung sämtlicher Minen 
und Sperren in und außerhalb der deutschen Territorialgewässer. Ihre 
genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutschland geliefert, das 
keinerlei Neutralitätsfrage aufwerfen darf. 
XXVI. Die Blockade der alliierten und assoziierten Mächte bleibt in 
gegenwärtigem Umfang bestehen. Deutsche Handelsschiffe, die auf hoher 
See gefunden werden, unterliegen der Wegnahme. Die Alliierten und die 
Ver. Staaten nehmen in Aussicht, während der Dauer des Waffenstillstandes 
Deutschland in dem als notwendig anerkannten Maß mit Lebensmitteln 
zu versorgen. 
XXVII. Sämtliche Luftstreitkräfte werden in den von den Alliierten 
und den Ver. Staaten bezeichneten deutschen Flughäfen zusammengezogen 
und stillgelegt. 
XXVIII. Deutschland läßt bei der Räumung der belg. Küste und der
	        
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