4. Ver Waffenstillstand zwischen Beutschland und der Entente. (Nov. 11.) 725
XXI. Alle Kriegsgefangenen der Kriegs= und Handelsflotten der
alliierten und assoziierten Mächte, welche sich in deutscher Gewalt befinden,
sind ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit zurückzugeben.
XXII. Den Alliierten und den Ver. Staaten sind alle zurzeit vorhan-
denen Unterseeboote (alle Unterwasserkreuzer und alle Minenleger einbegriffen)
mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den
Alliierten und den Ver. Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen,
welche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material an-
betrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und
der Ver. Staaten. Die fahrbereiten Unterseeboote sollen seeklar gemacht
werden, um die deutschen Häfen zu verlassen, sobald Befehl für ihre Reise
nach dem für ihre Auslieferung bestimmten Hafen durch Funkspruch ein-
gegangen ist. Die übrigen folgen sobald als möglich. Die Bestimmungen
dieses Artikels sind innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung des Waffen-
stillstandes durchzuführen.
XXIII. Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche die Alliierten
und die Ver. Staaten bezeichnen, werden sofort abgerüstet, und alsdann
in neutralen Häfen oder in deren Ermangelung in Häfen der alliierten
Mächte interniert. Die Häfen werden von den Alliierten und den Ver.
Staaten bezeichnet werden. Sie bleiben dort unter der Ueberwachung der
Alliierten und der Ver. Staaten, es werden nur Wachkommandos an Bord
belassen. Die Bezeichnung der Alliierten erstreckt sich auf 6 Panzerkreuzer,
10 Linienschiffe, 8 kleine Kreuzer (davon 2 Minenleger), 50 Zerstörer der
neuesten Typen. Alle anderen Kriegsschiffe der Hochseeflotte (die der Binnen-
gewässer eingeschlossen) sollen in den von den Alliierten und von den Ver.
Staaten bezeichneten deutschen Flottenstationen zusammengezogen und voll-
ständig abgerüstet werden; sie werden dort von den Alliierten und den Ver.
Staaten beaufsichtigt. Die Armierung sämtlicher Hilfsschiffe wird von Bord
gegeben. Alle zur Internierung bezeichneten Schiffe müssen bereit sein, die
deutschen Häfen 7 Tage nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes zu
verlassen. Die Reiseroute wird ihnen durch Funkspruch vorgeschrieben.
XXIV. Die Alliierten und die Ver. Staaten haben das Recht, außer-
halb der deutschen Territorialgewässer sämtliche Minenfelder zu beseitigen
und sämtliche durch Deutschland gelegten Sperren zu zerstören. Deren Lage
muß ihnen angegeben werden.
XXV. Die alliierten und assoziierten Mächte haben das Recht,
mit ihren Kriegs= und Handelsflotten frei in die Ostsee ein- und aus-
zufahren. Dieses Recht ist ihnen durch die Besetzung sämtlicher deutschen
Forts, Küstenwerke, Batterien und Verteidigungsanlagen jeder Art zu sichern,
welche sich in sämtlichen vom Kattegatt in die Ostsee führenden Meerengen
befinden, ferner durch das Auffinden und die Zerstörung sämtlicher Minen
und Sperren in und außerhalb der deutschen Territorialgewässer. Ihre
genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutschland geliefert, das
keinerlei Neutralitätsfrage aufwerfen darf.
XXVI. Die Blockade der alliierten und assoziierten Mächte bleibt in
gegenwärtigem Umfang bestehen. Deutsche Handelsschiffe, die auf hoher
See gefunden werden, unterliegen der Wegnahme. Die Alliierten und die
Ver. Staaten nehmen in Aussicht, während der Dauer des Waffenstillstandes
Deutschland in dem als notwendig anerkannten Maß mit Lebensmitteln
zu versorgen.
XXVII. Sämtliche Luftstreitkräfte werden in den von den Alliierten
und den Ver. Staaten bezeichneten deutschen Flughäfen zusammengezogen
und stillgelegt.
XXVIII. Deutschland läßt bei der Räumung der belg. Küste und der