4. Ver Waseentiltand zwischen Beutschland und der Entente. (Nov. 11.) 727
und Linie 2 gelegenen Gebiete — innerhalb 4 weiterer Tage zu beendigen
(insgesamt 9 Tage nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes). 3. Abschnitt:
Räumung der zwischen Linie 2 und Linie 3 gelegenen Gebiete — inner-
halb 6 weiterer Tage zu beendigen (15 Tage im ganzen nach der Unter-
zeichnung des Wassenstillstandes). Truppen der Alliierten sowie der Ver.
Staaten werden in diese verschiedenen Gebiete einmarschieren nach Ablauf
der Fristen, welche den deutschen Truppen zur Räumung derselben bewilligt
wurden. Daraus ergibt sich: Die gegenwärtige deutsche Front wird von
den verbündeten Truppen überschritten werden vom 6. Tag an nach der
Unterzeichnung des Waffenstillstandes, die Linie Nr. 1 vom 10. Tag an,
die Linie Nr. 2 vom 16. Tag an.
II. Räumung des linksrheinischen Gebietes (nebst Brückenköpfen
und neutraler Zone).
Diese Räumung wird ebenfalls in mehreren aufeinanderfolgenden Zeit-
räumen stattfinden: 1. Die Räumung der zwischen den Linien 2, 3 und der
Linie 4 gelegenen Gebiete — zu beendigen innerhalb von 4 weiteren Tagen
(im ganzen 19 Tage nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes). 2. Die
Räumung der zwischen den Linien 4 und 5 gelegenen Gebiete — zu be-
endigen innerhalb 4 weiterer Tage (23 Tage im ganzen nach Unterzeichnung
des Waffenstillstandes). 3. Die Räumung der zwischen den Linien 5 und 6
(Rheinlinie) gelegenen Gebiete — zu beendigen innerhalb 4 weiterer Tage
(27 Tage im ganzen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes). 4. Die
Räumung der Brückenköpfe und der neutralen Zone auf dem rechten Rhein-
Ufer — zu beendigen innerhalb 4 weiterer Tage (im ganzen 31 Tage nach
Unterzeichnung des Waffenstillstandes). Die Besatzungstruppen der Alliierten
sowie die der Ver. Staaten werden in diese verschiedenen Gebiete ein-
marschieren nach Ablauf der den deutschen Truppen bewilligten jeweiligen
Räumungsfristen. Daraus ergibt sich: Die Linie Nr. 3 wird von ihnen
überschritten werden von dem 20. Tage an nach der Unterzeichnung des
Waffenstillstandes. Die Linie Nr. 4 wird von ihnen überschritten werden
vom 24. Tage an nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes. Die Linie
Nr. 5 vom 28. Tage an. Die Linie Nr. 6 (Rhein) vom 32. Tage an be-
hufs Besetzung der Brückenköpfe.
III. Uebergabe des im Waffenstillstandsvertrag festgesetzten
Kriegsmaterials durch die deutschen Armeen.
Dieses Kriegsmaterial muß unter folgenden Bedingungen übergeben
werden: die erste Hälfte vor dem 10. Tag, die zweite Hälfte vor dem 20. Tag.
Dieses Kriegsmaterial wird den einzelnen Armeen der Alliierten und der
Ver. Staaten durch die entsprechenden großen taktischen Verbände des deut-
schen Heeres übergeben werden in dem Verhältnis, wie die Internationale
ständige Waffenstillstandskommission dies festsetzen wird.
Zusatznote Nr. 2.
Bedingungen betr. die Verkehrswege und eittel
(Eisenbahnen, Wasserwege, Landstraßen, Fluß- und Seehäfen, Telegraph
und Telephon).
I. Alle bis zum Rhein gelegenen Verkehrswege, der Rhein inbegriffen,
sowie jene, welche auf dem rechten Rheinufer innerhalb der von den alliierten
Armeen besetzten Brückenköpfe liegen, unterstehen der vollen unbegrenzten
Antorität des Höchstkommandierenden der alliierten Heere; er ist berechtigt,
alle von ihm als nötig erachteten Maßregeln zu treffen, um deren Be-
setzung und Betrieb sicherzustellen. Alle Urkunden, die Verkehrswege be-
treffend, sind zur Uebergabe an ihn bereitzuhalten.