728 B. er Wassenstilstand zwischen dem Vierbund und der Entente.
II. Das gesamte Material sowie das ganze Zivil- und Militärpersonal,
welches augenblicklich zum Unterhalt und Betrieb der Verkehrswege ver-
wendet wird, muß vollständig auf diesen Verkehrswegen beibehalten werden
in allen von den deutschen Truppen geräumten Gebieten. Das gesamte-
Ergänzungsmaterial, welches zum Unterhalt dieser Verkehrswege auf dem
linken Rheinufer benötigt ist, wird von der deutschen Regierung während.
der ganzen Dauer des Waffenstillstandes gestellt.
III. Personal. Das französische und belgische Personal, welches dem
Verkehrsdienst angehört, ob interniert oder nicht, muß den französischen.
und belgischen Armeen innerhalb 15 Tagen nach Unterzeichnung des Waffen-
stillstandes zurückgegeben werden. Das den elsaß-lothringischen Eisenbahnen
organisch zugehörige Personal muß beibehalten oder wieder eingesetzt werden,
um den Betrieb des Eisenbahnnetzes sicherzustellen. Der Höchstkomman-
dierende der alliierten Armeen ist berechtigt, in bezug auf das Personal der
Verkehrswege alle ihm gutdünkenden Veränderungen und Stellvertretungen
vorzunehmen.
IV. Material.
a) Rollendes Material. Das rollende Material, welches den alliierten.
Armeen in der Zone zwischen der gegenwärtigen Front und der Linie
Nr. 3, Elsaß-Lothringen nicht inbegriffen, zu übergeben ist, wird sich zum
mindesten auf 5000 Lokomotiven, 150000 Wagen belaufen. Diese Ueber-
gabe ist auszuführen innerhalb der unter Klausel 7 des Waffenstillstandes
festgesetzten Frist und zu den genaueren Bedingungen, welche die Inter-
nationale ständige Waffenstillstandskommission bestimmen wird. Dieses ge-
samte Material muß in gutem Zustande und betriebsbereit, sowie mit allen
Ersatzteilen und den gebräuchlichen Geräten versehen, übergeben werden.
Es kann mit seinem eigenen oder jedem anderen Personal auf jeder be-
liebigen Stelle des Eisenbahnnetzes der alliierten Armeen verwendet werden.
Das Material, welches zum Betrieb des elsaß-lothringischen Eisenbahnnetzes
gehört, muß beibehalten oder zurückerstattet und der französischen Armee
zur Verfügung gestellt werden. Das Material, welches in den Gebieten auf
dem linken Rheinufer sowie innerhalb der Brückenköpfe an Ort und Stelle
zu bleiben hat, muß den normalen Betrieb der Eisenbahnen jener Gebiete
ermöglichen.
b) Eisenbahnmaterial der Signalstationen und Werkstätten. Das den
Werkstätten und Magazinen der französischen und belgischen Eisenbahnnetze
entnommene Material des Signalbetriebes, sowie die Maschinengeräte und
das Handwerkszeug sind zu den von der Internationalen ständigen Waffen-
stillstandskommission festzusetzenden genaueren Bedingungen auszuliefern.
Den alliierten Armeen muß übergeben werden das Verkehrsmaterial:
Schienen, Kleinmaterial, Apparate, Brückenbestandteile, sowie das Holz,
welches zur Wiederinstandsetzung der zerstörten, jenseits der jetzigen Front
(Anm. des Uebersetzers: vom deutschen Standpunkt — diesseits der jetzigen
Front) gelegenen Schienenwege benötigt wird.
c) Brenn= und Betriebsmaterial. Während der Dauer des Waffen-
stillstandes hat die deutsche Regierung an die zum Eisenbahnbetrieb auf
dem linken Rheinufer gehörigen Depots das nötige Brenn= und Betriebs-
material zu liefern.
V. Telegraphen= und Telephonverkehr. Alle Telegraphen- und
Telephonverbindungen, alle unbeweglichen Stationen der drahtlosen Tele-
graphie werden den alliierten Armeen übergeben nebst dem gesamten Zivil-
und Militärpersonal und allem zugehörigen Material, einschließlich der
Bestände, welche auf dem linken Rheinufer angesammelt sind. Die Er-
gänzungsvorräte, welche für den Unterhalt des Betriebes nötig sind, sind