Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

728 B. er Wassenstilstand zwischen dem Vierbund und der Entente. 
II. Das gesamte Material sowie das ganze Zivil- und Militärpersonal, 
welches augenblicklich zum Unterhalt und Betrieb der Verkehrswege ver- 
wendet wird, muß vollständig auf diesen Verkehrswegen beibehalten werden 
in allen von den deutschen Truppen geräumten Gebieten. Das gesamte- 
Ergänzungsmaterial, welches zum Unterhalt dieser Verkehrswege auf dem 
linken Rheinufer benötigt ist, wird von der deutschen Regierung während. 
der ganzen Dauer des Waffenstillstandes gestellt. 
III. Personal. Das französische und belgische Personal, welches dem 
Verkehrsdienst angehört, ob interniert oder nicht, muß den französischen. 
und belgischen Armeen innerhalb 15 Tagen nach Unterzeichnung des Waffen- 
stillstandes zurückgegeben werden. Das den elsaß-lothringischen Eisenbahnen 
organisch zugehörige Personal muß beibehalten oder wieder eingesetzt werden, 
um den Betrieb des Eisenbahnnetzes sicherzustellen. Der Höchstkomman- 
dierende der alliierten Armeen ist berechtigt, in bezug auf das Personal der 
Verkehrswege alle ihm gutdünkenden Veränderungen und Stellvertretungen 
vorzunehmen. 
IV. Material. 
a) Rollendes Material. Das rollende Material, welches den alliierten. 
Armeen in der Zone zwischen der gegenwärtigen Front und der Linie 
Nr. 3, Elsaß-Lothringen nicht inbegriffen, zu übergeben ist, wird sich zum 
mindesten auf 5000 Lokomotiven, 150000 Wagen belaufen. Diese Ueber- 
gabe ist auszuführen innerhalb der unter Klausel 7 des Waffenstillstandes 
festgesetzten Frist und zu den genaueren Bedingungen, welche die Inter- 
nationale ständige Waffenstillstandskommission bestimmen wird. Dieses ge- 
samte Material muß in gutem Zustande und betriebsbereit, sowie mit allen 
Ersatzteilen und den gebräuchlichen Geräten versehen, übergeben werden. 
Es kann mit seinem eigenen oder jedem anderen Personal auf jeder be- 
liebigen Stelle des Eisenbahnnetzes der alliierten Armeen verwendet werden. 
Das Material, welches zum Betrieb des elsaß-lothringischen Eisenbahnnetzes 
gehört, muß beibehalten oder zurückerstattet und der französischen Armee 
zur Verfügung gestellt werden. Das Material, welches in den Gebieten auf 
dem linken Rheinufer sowie innerhalb der Brückenköpfe an Ort und Stelle 
zu bleiben hat, muß den normalen Betrieb der Eisenbahnen jener Gebiete 
ermöglichen. 
b) Eisenbahnmaterial der Signalstationen und Werkstätten. Das den 
Werkstätten und Magazinen der französischen und belgischen Eisenbahnnetze 
entnommene Material des Signalbetriebes, sowie die Maschinengeräte und 
das Handwerkszeug sind zu den von der Internationalen ständigen Waffen- 
stillstandskommission festzusetzenden genaueren Bedingungen auszuliefern. 
Den alliierten Armeen muß übergeben werden das Verkehrsmaterial: 
Schienen, Kleinmaterial, Apparate, Brückenbestandteile, sowie das Holz, 
welches zur Wiederinstandsetzung der zerstörten, jenseits der jetzigen Front 
(Anm. des Uebersetzers: vom deutschen Standpunkt — diesseits der jetzigen 
Front) gelegenen Schienenwege benötigt wird. 
c) Brenn= und Betriebsmaterial. Während der Dauer des Waffen- 
stillstandes hat die deutsche Regierung an die zum Eisenbahnbetrieb auf 
dem linken Rheinufer gehörigen Depots das nötige Brenn= und Betriebs- 
material zu liefern. 
V. Telegraphen= und Telephonverkehr. Alle Telegraphen- und 
Telephonverbindungen, alle unbeweglichen Stationen der drahtlosen Tele- 
graphie werden den alliierten Armeen übergeben nebst dem gesamten Zivil- 
und Militärpersonal und allem zugehörigen Material, einschließlich der 
Bestände, welche auf dem linken Rheinufer angesammelt sind. Die Er- 
gänzungsvorräte, welche für den Unterhalt des Betriebes nötig sind, sind 
 
	        
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