4. Der Wassenstilstand zwischen Beuischland und der Entente. (Nov. 12.) 729
für die Dauer des Waffenstillstandes von der deutschen Regierung je nach
Bedarf zu liefern. Der Höchstkommandierende der alliierten Armeen wird
dieses Netz militärisch besetzen, die Leitung desselben übernehmen und alle
Versetzungen und Veränderungen des Personals vornehmen, welche er für
nützlich erachtet. Er wird zur deutschen Armee alle jene Militärversonen
zurücksenden, welche er nicht für den Betrieb und den Unterhalt des Netzes
für nötig erachtet. Alle Pläne des deutschen Telegraphen- und Telephon-
netzes sind dem Höchstkommandierenden der alliierten Armeen zu übergeben.
Beilage 1.
11. Nov. 1918. Die Vertreter der Alliierten erklären, daß es ihnen
auf Grund der neuen Ereignisse notwendig erscheint, den Waffenstillstands-
bedingungen folgenden Zusatz hinzuzufügen: „Falls die deutschen Fahrzeuge
innerhalb der angegebenen Fristen nicht ausgeliefert sein sollten, haben die
Regierungen der Alliierten und der Vereinigten Staaten das Recht, Helgo-
land zu besetzen, um deren Uebergabe zu sichern.“ R. E. Wemyß, Admiral.
J. Foch. Siegel des Marschall Foch, Höchstkommandierenden der alliierten
Armeen.
Die deutschen Delegierten erklären, daß sie diese Erklärung dem deut-
schen Reichskanzler mit der Empfehlung zur Annahme unterbreiten und.
ihm gleichzeitig die Gründe mitteilen werden, welche die Alliierten zur
Stellung dieser Forderung veranlaßt haben. Erzberger. v. Winterfeldt.
A. Oberndorff. Vanselow.
Beilage 2.
Folgende Schiffe und Fahrzeuge der deutschen Flotte sind
mit vollständiger Armierung und Ausrüstung den Regierungen der Alliierten
und der Ver. Staaten von Amerika zu übergeben in Häfen, die von diesen
Regierungen bezeichnet werden: Linienschiffe: 3. Geschwader. „König“,
„Bayern“, „Großer Kurfürst“, „Kronprinz Wilhelm“, „Markgraf". 4. Ge-
schwader. „Friedrich der Große"“, „König Albert“, „Kaiserin“, „Prinzregent
Luitpold“, „Kaiser“. Panzerkreuzer: „Hindenburg“, „Derfflinger“, „Seyd-
litz“, „Moltke“, „Von der Tann"“, „Mackensen"“. Kleine Kreuzer: „Brummer“,
„Bremse“, „Köln“, „Dresden“, „Emden“, „Frankfurt“, „Nürnberg", „Wies-
baden“. Zerstörer: 50 vom neuesten Typ. Gez.: J. Foch. R. E. Wemyß,
Admiral.
Den vollständigen Text des Abkommens in franz. und deutscher Sprache
s. in der „Dtsch. Allg. Zig.“ 1918 Nr. 584; den deutschen Text der ersten
Fassung des Abkommens s. in der „Disch. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 575. Die
wichtigsten der erzielten Abänderungen betreffen: Räumungsfrist für die
links= und rechtsrheinischen Gebiete 30 (statt 25) Tage, neutrale Zone rechts
des Rheines 10 (statt 30) km breit, Ablieferung von 5000 (statt 10000)
Lastkraftwagen, Lebensmittelzufuhr nach Gutdünken der Entente trotz der
Blockade. Waffenstillstandsdauer 35 (statt 30) Tage. — Eine übersichtliche
Darstellung der Waffenstillstandsbedingungen und der erzielten Milderungen
hat Dr. M. Pfeiffer auf Grund amtlichen Materials in der „Ditsch. Allg.
Ztg.“ 1918 Nr. 585 u. 586 gegeben. — Ueber die Besetzung des deut-
schen Gebietes durch die Truppen der Alliierten s. die Kriegschronik vor
dem Kalendarium.
#712. Nov. (Spa.) Die Deutsche Waffenstillstandskommission be-
ginnt ihre Tätigkeit.
Die Deutsche Waffenstillstandskommission teilt sich in zwei Abteilungen.
Die Geschäftsstelle in Berlin, deren Vorsitzender Staatssekretär Erzberger
ist, stellt den unmittelbaren Verkehr mit den deutschen Zentralbehörden und-