4. Ver Wesfenstillstand zwischen Hentszland u. d. Entente. (Nov. 15.—Dez. 1.) 731
kehren können, wenn sie vor dem Kriege dort ihren Wohnsitz hatten. Ueber
die Art der Besatzungstruppen im linksrheinischen Gebiet ist noch nichts
verfügt. Dagegen besteht vollkommene Uebereinstimmung, daß die deutsche
Verwaltung im linksrheinischen Gebiet während der Besetzung bestehen
bleibt. Der Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit ist gewähr-
leistet. Entgegen einigen zutage getretenen Ansichten ist festzustellen, daß
alle Verbesserungen, welche die Waffenstillstandskommission vor dem Abschluß
des Waffenstillstandes erreicht hat, voll aufrechterhalten bleiben. Weitere
Milderungen sind jedoch nicht erreicht worden.
1. Dez. (Spa.) Ultimatum Fochs.
Marschall Foch läßt der Deutschen Waffenstillstandskommission ein
Ultimatum mit 24stündiger Befristung bez. der (von Frankreich wieder-
holt geforderten) Auslieferung der stärksten und besten Lokomotiven
überreichen. Staatssekretär Erzberger macht (am 2.) den Vermittlungs-
vorschlag, daß Deutschland alle gegenwärtig in Ausbesserung befindlichen
Lokomotiven nach Fertigstellung abliefern werde, und schlägt als Tag der
Ablieferung den 1. Febr. 1919 vor. Dabei ist die Bedingung gestellt, daß
die Franzosen die in Belgien und Nordfrankreich beschlagnahmten Loko-
motiven auf diese Zahl in Anrechnung bringen werden. Foch erklärt hier-
mit sein Einverständnis.
1. Dez. (Spa.) Finanzvereinbarungen.
Die Finanzkommission der Internationalen Waffenstillstands-
kommission unterzeichnet das Schlußprotokoll, in dem u. a. folgende Ver-
einbarungen enthalten sind: Die deutsche Regierung verpflichtet sich,
keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, welche geeignet sind, ihren fiskalischen.
oder privatwirtschaftlichen Besitz in irgendeiner Weise zu vermindern, da
dieser Besitz das gemeinsame Unterpfand der Alliierten zur Deckung der
Kriegsschäden ist, auf die sie Anspruch haben. Weiter verpflichtet sich die
deutsche Regierung, die Eisenbahnen, Kanäle, Bergwerke, Forsten sowie die
Unternehmungen kolonialwirtschaftlicher, industrieller und kommerzieller Art,
welche ihr gehören oder an denen sie beteiligt ist, weder zu verkaufen, noch
zu kreditieren, noch zu verpfänden. Ferner verpflichtet sich die deutsche Re-
gierung, während der Dauer des Waffenstillstands und ohne den Bestim-
mungen vorzugreifen, welche für die Zukunft getroffen werden, keine Gold-
ausfuhr vorzunehmen oder zuzulassen. Sollte sie sich unbedingt gezwungen
sehen, für die normalen Bedürfnisse ihres Wirtschaftslebens von den Be-
stimmungen dieser Bedingungen abzuweichen, muß sie vorher hiervon die
alliierten Regierungen in Kenntnis setzen. Die deutsche Regierung ver-
pflichtet sich weiter, außerhalb der normalen Bedürfnisse ihres Wirtschafts-
lebens aus dem Bestande an Auslandswechseln, welche dem Reichsschatzamt
oder der Reichsbank gehören oder sich in ihrer Eigenschaft als Devisen-
zentrale in ihrem Besitze befinden, keinerlei Uebertragung in das Ausland
weder direkt noch durch Mittelspersonen vorzunehmen. Dieselbe Verpflich-
tung wird eingegangen für die ausländischen Effekten, die der deutschen
Regierung oder der Reichsbank gehören oder die ihnen als Unterlagen für
Lombardvorschüsse dienen. Jede Handlung, die dieser Vereinbarung wider-
spricht, wird von den Regierungen der Alliierten als rechtsungültig an-
gesehen, und die deutsche Regierung wird alle möglicherweise daraus zu
ziehenden Folgen zu tragen haben. In bezug auf die Rückerstattung der
nach Deutschland übergeführten Beträge aus den Gebieten der Alliierten,
welche im Waffenstillstandsvertrage vorgesehen ist, wurde vereinbart, daß
die Rückzahlung der aus Belgien und Nordfrankreich stammenden Geld-
summen in derselben Währung geschehen soll, in der sie seinerzeit weg-