738 B. Ver Wasfenstilstand zwischen den Vierbund und der Entente.
standsabkommen in größerem Umfange ins Ausland ausgeführt seien, kann
sich nur auf folgendes beziehen: Infolge der Kursrückgänge der letzten Zeit
war die Reichsbank genötigt, die Effektenunterlagen für Kredite, die im
neutralen Auslande ausgenommen waren, zu verstärken, da eine Nachschuß-
pflicht vereinbart war. Die ins Ausland gegebenen Pfänder sind mithin
nur auf dem früheren Bestande erhalten worden. Es ist daher nicht zu-
treffend, daß öffentliche Werte „beseitigt“ worden sind, die den Alliierten
als Sicherheit für die Deckung der Kriegsschäden dienen. Die Reichsbank
gibt nur solche goldene Schmucksachen und Denkmünzen zurück, bei deren
Hinterlegung eine Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen worden war.
Es handelt sich insgesamt um höchstens 1½⅛ Mill. Mark. Die Notenausgabe
wird allerdings dauernd erheblich erhöht. Die Reichsbank sieht sich hierzu
gezwungen durch den dringenden Bedarf an Zahlungsmitteln. In erster
Linie wird dieser veranlaßt durch die im Waffenstillstandsabkommen über-
nommene Verpflichtung zur Rückerstattung der aus Belgien entnommenen
Notenbestände. Ferner kommen in Betracht die im Waffenstillstandsvertrag
Deutschland auferlegten Kosten des Unterhalts der Besatzungsarmeen. Die
Anforderungen der Besatzungsarmeen belaufen sich bisher auf über 120 Mill.
Mark, welche stets in kürzester Frist beschafft werden mußten. Auch heute
noch besteht in Deutschland ein sehr empfindlicher Mangel an Zahlungs-
mitteln. Die Behauptung, daß weder die abbeförderten Wertpapiere und
Dokumente noch die Verzeichnisse derselben abgegeben worden sind, trifft
nicht zu. Die deutsche Regierung hat mit größter Beschleunigung die ge-
forderten Verzeichnisse aufgestellt. Wenn diese noch nicht vollständig über-
reicht worden sind, so ist es auf die überstürzte Räumung Belgiens und
den überhasteten Abzug des Generalgouvernements zurückzuführen. Die Ge-
samtaufstellung wird sobald als möglich den Alliierten übergeben werden.
Auch die Rückgabe der aus Belgien und Nordfrankreich abbeförderten Werte
und Urkunden ist bereits zu einem erheblichen Teil durchgeführt. Soweit
dies noch nicht möglich war, sind die Gründe der franz. und belg. Finanz-
delegation in Spa bereits vor längerer Zeit ausführlich dargelegt worden.
Es ist also nicht zutreffend, daß die im Waffenstillstand gewährleisteten
finanziellen Garantien während der Dauer des Waffenstillstandes Verringe-
rungen erfahren haben.
Bestimmungen hinsichtlich der Seemacht.
Art. XXII.
Der Grund für das Nichteintreffen der U 80, U 82, UB 77 ist hier
nicht bekannt. Nachforschungen zum Zwecke der sofortigen Ablieferung sind
eingeleitet. Ueber die in Spanien, Norwegen und Holland internierten
U-. Boote hat Deutschland keine Verfügungsgewalt. Deutschland wird in-
dessen wegen Verletzung der Neutralität keinen Einspruch erheben, wenn
auf Anfordern der Alliierten die in Spanien, Norwegen und Holland
internierten U.Boote an die Alliierten abgegeben werden. Keinesfalls kann.
aus dem Umstande, daß diese Boote nicht ausgeliefert sind, ein Verstoß
gegen die Bedingungen des Waffenstillstandes hergeleitet werden.
Art. XXIII.
Als nach Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages die Liste der
auszuliefernden Schiffe übergeben wurde, ist in Compiegne am 11. Nov.
gegenüber dem Vertreter der engl. Admiralität sofort darauf hingewiesen
worden, daß „Mackensen“ noch lange nicht fertig sei und deswegen nicht
über See geführt werden könne. Auf diese Erklärung hin ist auf die Inter-
nierung verzichtet worden. Auch in diesem Falle liegt somit ein Verstoß
gegen den Waffenstillstand nicht vor.