742 B. Der Wasseust iltand zwischen dem Vierbund und der Entente.
alliierten Regierungen alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um in
möglichst kurzer Frist zu entscheiden, unter welchen Bedingungen die im
besetzten Gebiet verloren gegangenen oder gestohlenen Wertpapiere ihren
rechtmäßigen Eigentümern zurückzuerstatten sind.
III. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, den Elsaß-Lothringern
alle Schulden und alle bereits fälligen oder während der Dauer des Waffen-
stillstandes fällig werdenden Effekten, die deutsche öffentliche Kassen betreffen,
an ihren Fälligkeitsterminen gemäß den in Kraft befindlichen Gesetzen aus-
zuzahlen, also z. B. Schatzanweisungen, Effekten, Post= und andere Schecks,
Ueberweisungen, Akzepte usw. Die hier vorgenommene Aufzählung ist nur
hinweisend und nicht abschließend. Die deutsche Regierung verpflichtet sich,
der freien Verfügung der Elsaß-Lothringer über ihnen gehörendes und in
Deutschland befindliches Eigentum und über deren Werte, Wertpapiere,
Depots, kein besonderes Hemmnis in den Weg zu legen.
IV. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, im Einvernehmen mit
den alliierten Regierungen Maßnahmen für die in möglichst kurzer Frist zu
erfolgende Rückerstattung der zum Nachteil der alliierten Staatsangehörigen
beschlagnahmten Güter zu erwägen. gez. Büsing, Ratjen. gez. Graf Lasteyrie.
Im Anschluß daran wird folgendes Protokoll ausgenommen: An-
läßlich der Unterzeichnung des Protokolls vom heutigen Datum haben die
deutschen Delegierten verlangt, folgende Bemerkungen hinzuzufügen: Zu § 1.
Die deutschen Delegierten ersuchen, alle nötigen Maßnahmen zu treffen,
damit die in dem vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Genehmigungen
mit der für den glatten Verlauf der Geschäfte erforderlichen Beschleunigung
und Vertraulichkeit erteilt werden. — Sie ersuchen ferner, daß die franz.
und die alliierten Regierungen einen mit den nötigen Vollmachten aus-
gestatteten Kommissar bezeichnen, damit die schwebenden Fragen gemeinsam
mit einem zu diesem Zweck ernannten deutschen Kommissar behandelt werden
können. — Die franz. Delegierten nehmen diese Bemerkungen entgegen und
erklären, ihrerseits nichts dagegen einzuwenden, daß dem deutschen Ersuchen
Folge gegeben wird. — Zu § 3. Die deutschen Delegierten geben bekannt,
besagten Paragraphen nur unter dem Vorbehalt unterzeichnen zu können,
daß von der franz. Regierung auf Gegenseitigkeit beruhende, billige Maß-
nahmen getroffen würden. — Die franz. Delegierten erklären, daß das
Waffenstillstandsabkommen keine Gegenseitigkeit vorsieht, aber daß sie den
Wunsch der deutschen Delegierten ihrer Regierung übermitteln werden.
gez. Büsing, Ratjen. gez. Graf Lasteyrie, Paul Driand.
15. Dez. (Spa.) Franz. Wirtschaftsforderungen.
An der Sitzung des neugebildeten Wirtschaftsausschusses der
Internationalen Waffenstillstandskommission nehmen zum ersten Male deutsche
Sachverständige aus allen Berufsständen teil. Französischerseits werden For-
derungen für die Belieferung Elsaß-Lothringens aufgestellt in Höhe von
monatlich 315 000 t Koks, 105000 t Kohlen, 112000 t Manganerzen und
40000 t Alteisenschrott. Außerdem wird die Ablieferung von Maschinen-
ersatzteilen, Treibriemen, elektrischen Motoren aus ostrheinischen Gebieten
je nach dem Bedarf der elsaß-lothr. Industrie, sowie Belieferung eines
franz. Departements mit deutschen Brennstoffen gefordert. Die Franzosen
bestehen auf der Annahme ihrer Forderungen in unveränderter Form; dem-
gegenüber vertritt die deutsche Kommission den Standpunkt der Gegenseitig-
keit. Da die Franzosen diesen Standpunkt als Ablehnung ihres Vorschlages
betrachten, werden die Verhandlungen vertagt. — Am 21. wird gemeldet,
daß die franz. Regierung den Vorschlag gemacht hat, über die von franz.
Seite vorgelegten Forderungen am 23. Dez. in Luxemburg zu verhandeln (s.u..