Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

2. Jur Schuldfraze am Ausbruch des Weltkrieges. 759 
Anleihen verwandt werden, die die Schah--Regierung bei der Kaiserl. Bank 
von Persien vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen hat. 
V. Im Falle unregelmäßiger Amortisation oder Zinszahlung auf die 
Anleihen, die in der Diskonto= und Darlehnsbank und der Kaiserl. Bank 
Persiens vor dem Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages 
ausgenommen worden sind, und im Falle, daß Rußland es für notwendig 
halten sollte, eine Kontrolle über die Einnahmequellen auszuüben, die die 
ordnungsgemäße Tilgung der Anleihe in der ersten der genannten Banken 
garantieren und die sich im Gebiet, das im Punkt II des gegenwärtigen 
Vertrages bezeichnet ist, befinden, oder im Falle, daß Großbritannien es 
für notwendig halten sollte, eine Kontrolle über die Einnahmequellen aus- 
zuüben, die die ordnungsmäßige Tilgung der in der zweiten der genannten 
Banken aufgenommenen Anleihe garantieren und die sich in dem in Punkt I 
des gegenwärtigen Vertrages genannten Gebiet befinden, so verpflichten sich 
die russ. und die engl. Regierung, in einen freundschaftlichen Meinungsaus- 
tausch zu treten, um in gegenseitiger Uebereinkunft die Kontrollmaßnahmen 
festzusetzen, und damit alle Verwicklungen zu vermeiden, da sie den Prinzipien, 
die dem gegenwärtigen Vertrage zugrunde liegen, widersprechen würden. 
5. Russ.-deutsches Geheimabkommen über die Ostsee v. 16.29. Okt. 
1907. (Russ. „Rotb.“ IV Nr. 54, „Dokumente“ S. 26 f.) 
Die beiden Kaiserlichen Regierungen Rußlands und Deutschlands, im 
Bewußtsein der bestehenden Gemeinsamkeit der Interessen ihrer Politik in 
den an die Ostsee grenzenden Ländern und erfüllt von dem Wunsche, durch 
ein Uebereinkommen die jahrhundertelangen Bande traditioneller Freund- 
schaft und die gutnachbarlichen Gefühle, die ihre Staaten verbinden, zu 
festigen, erklären durch das gegenwärtige Protokoll, daß ihre gemeinsame 
Politik in diesem Gebiet die Erhaltung des status quo in demselben zum 
Zweck hat. Ausgehend von diesem Grundsatz ihrer Politik, haben beide 
Kaierlichen Regierungen beschlossen, die Rechte Seiner Majestät des Kaisers 
aller Reußen und Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von 
Preußen auf ihre festländischen Besitzungen, gleichwie auf die im bezeich- 
neten Gebiet belegenen Inseln in voller Unantastbarkeit zu erhalten. Die 
anderen beiden Staaten, die an die Ostsee grenzen, d. h. Dänemark und 
Schweden, können mit beiden Kaiserreichen besondere Verträge abschließen, 
die ihre territoriale Unantastbarkeit anerkennen und die auf diese Weise 
die allgemeine Erhaltung des gegenwärtigen status quo im Becken der Ostsee 
festigen würden. Selbstverständlich wird die Kaiserlich deutsche Regierung 
die zugunsten Rußlands beabsichtigte Aufhebung der Konvention v. 30. März 
1856, die in Paris zwischen Rußland, Frankreich und Großbritannien be- 
züglich der Alandsinseln abgeschlossen worden ist, als den oben dargelegten 
Grundsätzen de facto nicht widersprechend betrachten. Beide Kaiserlichen 
Regierungen sind übereingekommen, das gegenwärtige Protokoll bis zu dem 
Zeitpunkt geheim zu halten, an dem sie nach gegenseitiger Uebereinkunft 
es für nötig befinden werden, dasselbe offiziell allen oder nur einigen Re- 
gierungen bekanntzugeben. Zur Bekräftigung dessen haben die Unterzeich- 
neten auf Grund ihrer Vollmacht das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet 
und ihre Siegel beigefügt. Ausgefertigt in zwei Exemplaren in St. Peters- 
burg am 16./29. Okt. 1907. Gubastow. Jagow. 
2. Zur Schuldfrage am Ausbruch des Weltkrieges. 
1. Bayer. Urkunden über den Ursprung des Krieges. („Eisners 
Enthüllungen“.)
	        
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