2. Jur Schuldfraze am Ausbruch des Weltkrieges. 759
Anleihen verwandt werden, die die Schah--Regierung bei der Kaiserl. Bank
von Persien vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen hat.
V. Im Falle unregelmäßiger Amortisation oder Zinszahlung auf die
Anleihen, die in der Diskonto= und Darlehnsbank und der Kaiserl. Bank
Persiens vor dem Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages
ausgenommen worden sind, und im Falle, daß Rußland es für notwendig
halten sollte, eine Kontrolle über die Einnahmequellen auszuüben, die die
ordnungsgemäße Tilgung der Anleihe in der ersten der genannten Banken
garantieren und die sich im Gebiet, das im Punkt II des gegenwärtigen
Vertrages bezeichnet ist, befinden, oder im Falle, daß Großbritannien es
für notwendig halten sollte, eine Kontrolle über die Einnahmequellen aus-
zuüben, die die ordnungsmäßige Tilgung der in der zweiten der genannten
Banken aufgenommenen Anleihe garantieren und die sich in dem in Punkt I
des gegenwärtigen Vertrages genannten Gebiet befinden, so verpflichten sich
die russ. und die engl. Regierung, in einen freundschaftlichen Meinungsaus-
tausch zu treten, um in gegenseitiger Uebereinkunft die Kontrollmaßnahmen
festzusetzen, und damit alle Verwicklungen zu vermeiden, da sie den Prinzipien,
die dem gegenwärtigen Vertrage zugrunde liegen, widersprechen würden.
5. Russ.-deutsches Geheimabkommen über die Ostsee v. 16.29. Okt.
1907. (Russ. „Rotb.“ IV Nr. 54, „Dokumente“ S. 26 f.)
Die beiden Kaiserlichen Regierungen Rußlands und Deutschlands, im
Bewußtsein der bestehenden Gemeinsamkeit der Interessen ihrer Politik in
den an die Ostsee grenzenden Ländern und erfüllt von dem Wunsche, durch
ein Uebereinkommen die jahrhundertelangen Bande traditioneller Freund-
schaft und die gutnachbarlichen Gefühle, die ihre Staaten verbinden, zu
festigen, erklären durch das gegenwärtige Protokoll, daß ihre gemeinsame
Politik in diesem Gebiet die Erhaltung des status quo in demselben zum
Zweck hat. Ausgehend von diesem Grundsatz ihrer Politik, haben beide
Kaierlichen Regierungen beschlossen, die Rechte Seiner Majestät des Kaisers
aller Reußen und Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von
Preußen auf ihre festländischen Besitzungen, gleichwie auf die im bezeich-
neten Gebiet belegenen Inseln in voller Unantastbarkeit zu erhalten. Die
anderen beiden Staaten, die an die Ostsee grenzen, d. h. Dänemark und
Schweden, können mit beiden Kaiserreichen besondere Verträge abschließen,
die ihre territoriale Unantastbarkeit anerkennen und die auf diese Weise
die allgemeine Erhaltung des gegenwärtigen status quo im Becken der Ostsee
festigen würden. Selbstverständlich wird die Kaiserlich deutsche Regierung
die zugunsten Rußlands beabsichtigte Aufhebung der Konvention v. 30. März
1856, die in Paris zwischen Rußland, Frankreich und Großbritannien be-
züglich der Alandsinseln abgeschlossen worden ist, als den oben dargelegten
Grundsätzen de facto nicht widersprechend betrachten. Beide Kaiserlichen
Regierungen sind übereingekommen, das gegenwärtige Protokoll bis zu dem
Zeitpunkt geheim zu halten, an dem sie nach gegenseitiger Uebereinkunft
es für nötig befinden werden, dasselbe offiziell allen oder nur einigen Re-
gierungen bekanntzugeben. Zur Bekräftigung dessen haben die Unterzeich-
neten auf Grund ihrer Vollmacht das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet
und ihre Siegel beigefügt. Ausgefertigt in zwei Exemplaren in St. Peters-
burg am 16./29. Okt. 1907. Gubastow. Jagow.
2. Zur Schuldfrage am Ausbruch des Weltkrieges.
1. Bayer. Urkunden über den Ursprung des Krieges. („Eisners
Enthüllungen“.)