Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

83. 
In Gastwirtschaften, Speisewirtschaften, Kaffeehäusern und Konditoreien, 
ferner in Pensionen, Kantinen und ähnlichen Betrieben darf zum Süßen von 
Kaffee, Tee, Milch, Kakao, Schokolade, Punsch, Grog, Bowlen, Limonaden 
und anderen Getränken nur Süßstoff verwendet werden. Die Verwendung 
von Zucker zu dem gedachten Zweck ist verboten. (Rg. v. 10/4 1916 8§ 5). 
4 
Die Höchstmenge des auf den Kopf entfallenden Süßstoffes wird vom 
Magistrat je nach den Vorräten festgesetzt. 
Bis auf weiteres werden für je einen Monat für eine und zwei Per- 
sonen ein Briefchen Süßstoff (Sacharin) enthaltend 14 gr letwa 500 gr 
Zucker) für 3—4 Personen zwei Brieschen usw. zum Preise von je 25 Pt. 
ausgegeben. Für Gastwirtschaften werden besondere Packungen geliefert. 
leber den Süßwert gibt der Aufdruck auf den verschiedenen Packungen Auf- 
uß. 
§ 5. 
Zuwiderhandlungen werden nach §5 10 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 
1902 — R. G. Bl. S. 253 — und nach der Bekanntmachung des Reichskanz-= 
lers vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker — R. G. Bl. 
S. 261 ff. — bestraft. 
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Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Anordnung betr. Süßstoffausgabe vom 11. August 1916 — vergl. die Orts- 
zeitungen vom 13. August 1916 — außer Kraft. 
Stolp, den 21. Oktober 1916. 
Der Magistrat. 
Im allgemeinen bewährke sich das Verfahren durchaus, und eine 
gewisse Knappheit an Süßstoff ist nur einmal eingetreten, als wegen drin- 
genden Munitionsbedarfs die Herstellung des Sacharins eingeschränkt 
werden mußte. Schon 1919, als der erste Auslandszucker eintraf, nahm 
der Magistrat die zuständigen Mengen nicht mehr ab, und die Beliefe- 
rung hörte eher auf als die Belieferung mit Zucher. 
7. Nahrungsmittel. 
Wenn im Zusammenhang mit Fragen der Kriegswirtschaft von 
Nahrungsmitteln die Zede ist, so handelt es sich nicht um Nahrungsmit- 
tel im eigentlichen Sonne, sondern nur um solche, die nicht einer beson- 
deren Verbrauchsregelung im Sinne der bisher besprochenen Kapitel 
unkerworfen waren. Also Brot und Mehl, Fleischwaren, Fette, Kar- 
toffeln usw. sind keine Nahrungsmittel, dagegen alles andere von den 
Austern bis zum Kakao und von den Audeln bis zur Buchweizengrütze. 
Auf alle diese Waren, bei denen schon vor Kriegsbeginn an eine bald 
größere, bald geringere Knappheit eintrat, hatte schon in den ersten 
Kriegsmonaken die allmächtige 3EG. ihre Hand gelegt, zuerst wohl nur 
in bescheidenerem Umfange, indem sie mit dem normalen Großhandel 
in Wettbewerb trat, dann aber im vollen Sinne des Wortes, seit für 
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