Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

160 3. Abschnitt. Polizei. 
8 148. 
H. Jagdpolizei. 
I. Jagdrecht. 
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist folgenden Be- 
stimmungen unterworfen: Es ist dem Staate, den Gemeinden 
und Privatpersonen die eigene Ausübung dieses Rechts auf 
zusammenhängenden Grundstücken von 50 ha und darüber aus- 
schließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Persön- 
lichkeitenim Staate dagegen üben ihre Jagdberechtigung auf dem 
übrigen in einer Flurmarkung liegenden Flächenraum bloß 
durch die Gesamtheit der Gemeinde aus, zu der sie gehören. 
Ein Jagdrecht .auf Wegen besteht nicht. Diese trennen 
daher nicht die Grundstücke eines Eigentümers im Sinne des 
Jagdgesetzes. Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte 
der Grundeigentümer ist ein unveräußerliches Recht, welches 
unter keinem Titel auf andere Rechtssubjekte übertragen 
werden kann. Ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden 
kann daher durch Ersitzung nicht erworben werden. Das 
Recht auf Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden 
geht auch infolge langjähriger Nichtausübung nicht verloren. 
Gemeinden und Korporationen dürfen das ihnen zustehende 
Jagdrecht nur durch Verpachtung oder durch zu verpflichtende 
Jagdschützen nutzbar machen. Die Verpachtung darf nur auf 
dem Wege des öffentlichen Meistgebots und an höchstens drei 
Personen und auf die Dauer von je mindestens drei und 
höchstens zwölf Jahren erfolgen. Da die gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke sich als Zwangsgenossenschaften der Grundstücks- 
besitzer behufs Ausübung des Jagdrechts charakterisieren, so 
sollen die Pachtgelder und anderen Erträge von Gemeinde- 
jagden durch die Gemeindebehörden unter die Grundstücks- 
besitzer der Gemeinde nach Verhältnis der Größe ihres Grund- 
besitzes in dem betreffenden Jagdbezirke eigentlich verteilt 
werden. Die Gemeinden haben aber andererseits nach der Ge- 
meindeordnung vom 9. Juni 1876 Kosten und Aufwendungen, 
welche, ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein, auf den 
Vorteil Einzelner abzielen, auf die beteiligten Grundstücks- 
besitzer auszuschlagen und pflegen infolgedessen, zur Ver-
	        
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