24 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
8 11.
C. Die einem Verwaltungsgericht ähnlichen Institute des
„Rekurskollegiums für Gewerbesachen“ und der
„Deputation für das Heimatwesen“.
Ein Verwaltungsgericht besteht bis jetzt nicht im Fürsten-
tum. Dasselbe besitzt jedoch in den Instituten des Rekurs-
kollegiums für Gewerbesachen und der Deputation für das
Heimatwesen (s. $$ 198 und 199) zwei diesem Gerichte ähn-
liche Einrichtungen.
Dem Rekurskollegium für Gewerbesachen sind alle die-
jenigen Streitigkeiten in zweiter und letzter Instanz zuge-
wiesen, für welche das Verfahren nach Maßgabe der $3 20
und 21 der R.G.O. vorgeschrieben ist. Es kommen hier in
Betracht: Gewerbesachen, Krankenversicherungsgesetz, Inva-
lidenversicherungsgesetz, Unfallversicherungsgesetze, Gesetz
über die privaten Versicherungsunternehmungen, Vereinssachen
in den Fällen der $$ 44 Abs. 1, 62 und 71 Abs. 2 des Bürger.
Gesetzb. und der $$ 2 und 15 des Reichsvereinsgesetzes vom
19. April 1908 (s. $ 57). —
(G. vom 21. Juli 1884, vom 25. Juni 1892, vom 7. Februar
1868 $ 34. V. vom 19. Dezember 1892 $ 3. A.G. zum
B.G.B. vom 11. Juni 1899 Art. 10. V. vom 16. August 1901.
vom 27. März 1907 und 26. Mai 1908). —
Das Rekurskollegium ist eine selbständige Behörde, ent-
scheidet in den erwähnten Streitigkeiten und in den gedachten
Fällen als Rekursinstanz und bildet vermöge der ihm über-
tragenen Befugnisse einen kleinen Gerichtshof für sich,
siehe $ 154.
Wegen der zuständigen Behörden zu Entscheidungen in
Streitigkeiten a) aus Ansprüchen auf Armenunterstützung,
b) zwischen Armenverbänden und anderweit Verpflichteten und
c) zwischen Armenverbänden siehe $$ 198 und 199.
Die Staatsfinanzen.
s 12.
A. Die wesentlichsten Landeseinnahmen bestehen aus
den direkten und den vom Reiche überwiesenen anteiligen