Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

24 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
8 11. 
C. Die einem Verwaltungsgericht ähnlichen Institute des 
„Rekurskollegiums für Gewerbesachen“ und der 
„Deputation für das Heimatwesen“. 
Ein Verwaltungsgericht besteht bis jetzt nicht im Fürsten- 
tum. Dasselbe besitzt jedoch in den Instituten des Rekurs- 
kollegiums für Gewerbesachen und der Deputation für das 
Heimatwesen (s. $$ 198 und 199) zwei diesem Gerichte ähn- 
liche Einrichtungen. 
Dem Rekurskollegium für Gewerbesachen sind alle die- 
jenigen Streitigkeiten in zweiter und letzter Instanz zuge- 
wiesen, für welche das Verfahren nach Maßgabe der $3 20 
und 21 der R.G.O. vorgeschrieben ist. Es kommen hier in 
Betracht: Gewerbesachen, Krankenversicherungsgesetz, Inva- 
lidenversicherungsgesetz, Unfallversicherungsgesetze, Gesetz 
über die privaten Versicherungsunternehmungen, Vereinssachen 
in den Fällen der $$ 44 Abs. 1, 62 und 71 Abs. 2 des Bürger. 
Gesetzb. und der $$ 2 und 15 des Reichsvereinsgesetzes vom 
19. April 1908 (s. $ 57). — 
(G. vom 21. Juli 1884, vom 25. Juni 1892, vom 7. Februar 
1868 $ 34. V. vom 19. Dezember 1892 $ 3. A.G. zum 
B.G.B. vom 11. Juni 1899 Art. 10. V. vom 16. August 1901. 
vom 27. März 1907 und 26. Mai 1908). — 
Das Rekurskollegium ist eine selbständige Behörde, ent- 
scheidet in den erwähnten Streitigkeiten und in den gedachten 
Fällen als Rekursinstanz und bildet vermöge der ihm über- 
tragenen Befugnisse einen kleinen Gerichtshof für sich, 
siehe $ 154. 
Wegen der zuständigen Behörden zu Entscheidungen in 
Streitigkeiten a) aus Ansprüchen auf Armenunterstützung, 
b) zwischen Armenverbänden und anderweit Verpflichteten und 
c) zwischen Armenverbänden siehe $$ 198 und 199. 
Die Staatsfinanzen. 
s 12. 
A. Die wesentlichsten Landeseinnahmen bestehen aus 
den direkten und den vom Reiche überwiesenen anteiligen
	        
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