823 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
selbe begangen worden ist. Die Verbindlichkeit zur Nach-
zahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die
Erben über. Die Erben haften jedoch nur insoweit, als sie
durch die Erbschaft bereichert sind.
Die Staatsdiener.
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A. Allgemeines.
Die für den Bereich des Fürstentums geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen über den Zivilstaatsdienst entsprechen
im wesentlichen durchaus den allgemein in Deutschland be-
stehenden Grundsätzen des Staatsdienerrechts. Als Staats-
diener (Staatsbeamte) im Sinne des Gesetzes über den Zivil-
staatsdienst vom 1. Mai 1850 mit Nachträgen vom 10: Mai 1858,
8. Oktober 1869, 11. November 1875, 26. August 1879,
16. Februar 1898, 25. Februar 1898, 28. Februar 1900 und
20. März 1907 gelten diejenigen Personen, welchen vom Landes-
fürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Behörde
ein für die Zwecke des Staats errichtetes beständiges öffent-
liches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes oder vom
Staate gewährleistetes Einkommen übertragen ist. Jeder An-
stellung hat eine Prüfung der Fähigkeiten vorauszugehen.
Für eine Anzahl Branchen des Zivilstaatsdienstes ist diese
Prüfung durch besondere Verordnung geregelt (s. u. a. SS 6,
9 und 10).
Alle Staatsdiener sind verfassungsmäßig für die Gesetz-
mäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen verantwortlich. Sie
dürfen daher auch gesetz- und verfassungswidrige Maßregeln
ihrer Vorgesetzten nicht ausführen. Ihre Prüfungspflicht be-
schränkt sich jedoch nur darauf, ob der Vorgesetzte innerhalb
seiner amtlichen Zuständigkeit handelte und ob der Befehl in
gesetzlicher Form erteilt ist; bei dem Vorhandensein dieser
beiden Voraussetzungen trifft die Verantwortlichkeit den an-
ordnenden Beamten allein.