Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

74 3. Abschnitt. Polizei. 
Dritter Abschnitt. 
Polizei. 
Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung 
der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher 
Verordnungen. 
8 47. 
Polizei nennt man diejenige Tätigkeit der Staats- 
regierung und der ihr untergebenen Behörden, durch welche 
der allgemeine leibliche und geistige Wohlstand der Staats- 
angehörigen befördert und Verarmung, Unglück und Ver- 
brechen verhindert werden sollen. Es liegt in der Natur der 
Polizei, daß sie nicht im voraus für alle denkbaren Fälle be- 
stimmte Vorschriften geben kann, und daß sie die Befugnis 
haben muß, überall einzugreifen, wo eine Störung des ge- 
ordneten und sicheren Beisammenlebens der Menschen ein- 
getreten oder zu befürchten ist. Zur Erreichung ihrer Zwecke 
muß die Polizei mit Zwang(Exekutiv-)befugnissen ausge- 
stattet sein. 
Nach dem G. vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf- 
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher 
Verordnungen, steht den mit der Polizeiverwaltung betrauten 
Personen und Behörden eine staatliche Zwangsgewalt zu, um ihre 
polizeilichen Anordnungen durchzusetzen. Sie haben zu diesem 
Behufe die Befugnis, Strafandrohungen zu erlassen, auch neben 
der Strafe oder an Stelle derselben Einziehung, Vernichtung 
oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Sachen, 
Anlagen oder Einrichtungen anzudrohen. Hierbei dürfen nur 
Geld- oder Haftstrafen angedroht werden, und zwar seitens der 
mit der Verwaltung der Ortspolizei betrauten Personen und 
Behörden in ländlichen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirken bis zum Höchstbetrage von 30 Mk. oder Haft bis zu 
vier Tagen und seitens der Landratsämter und der Polizei- 
behörden in Städten bis zum Höchstbetrage von 60 Mk. oder 
Haft bis zu einer Woche. Nach fruchtloser Androhung kann
	        
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