74 3. Abschnitt. Polizei.
Dritter Abschnitt.
Polizei.
Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung
der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher
Verordnungen.
8 47.
Polizei nennt man diejenige Tätigkeit der Staats-
regierung und der ihr untergebenen Behörden, durch welche
der allgemeine leibliche und geistige Wohlstand der Staats-
angehörigen befördert und Verarmung, Unglück und Ver-
brechen verhindert werden sollen. Es liegt in der Natur der
Polizei, daß sie nicht im voraus für alle denkbaren Fälle be-
stimmte Vorschriften geben kann, und daß sie die Befugnis
haben muß, überall einzugreifen, wo eine Störung des ge-
ordneten und sicheren Beisammenlebens der Menschen ein-
getreten oder zu befürchten ist. Zur Erreichung ihrer Zwecke
muß die Polizei mit Zwang(Exekutiv-)befugnissen ausge-
stattet sein.
Nach dem G. vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf-
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher
Verordnungen, steht den mit der Polizeiverwaltung betrauten
Personen und Behörden eine staatliche Zwangsgewalt zu, um ihre
polizeilichen Anordnungen durchzusetzen. Sie haben zu diesem
Behufe die Befugnis, Strafandrohungen zu erlassen, auch neben
der Strafe oder an Stelle derselben Einziehung, Vernichtung
oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Sachen,
Anlagen oder Einrichtungen anzudrohen. Hierbei dürfen nur
Geld- oder Haftstrafen angedroht werden, und zwar seitens der
mit der Verwaltung der Ortspolizei betrauten Personen und
Behörden in ländlichen Gemeinden und selbständigen Guts-
bezirken bis zum Höchstbetrage von 30 Mk. oder Haft bis zu
vier Tagen und seitens der Landratsämter und der Polizei-
behörden in Städten bis zum Höchstbetrage von 60 Mk. oder
Haft bis zu einer Woche. Nach fruchtloser Androhung kann