Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

76 3. Abschnitt. Polizei. 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt. Hingegen ist 
bei den vorerwähnten polizeilichen Anordnungen nicht nur 
gegen die mit Strafandrohung versehene Anordnung als solche, 
sondern auch gegen die von der anordnenden Behörde bei 
Nichtbefolgung der Vorschrift vorzunehmende Straffestsetzung 
ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Polizeibehörde gegeben. Die Beschwerde ist binnen 
einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen schriftlich oder zu 
Protokoll anzubringen und hat nur dann aufschiebende 
Wirkung, wenn es sich um eine polizeiliche Maßregel handelt, 
durch deren Aufschub die öffentliche Ordnung oder Sicherheit 
nicht gefährdet wird. 
Gegen Anordnungen des Ministeriums findet nur Vor- 
stellung an den Fürsten statt. 
Die polizeiliche Straffestsetzung und Straf- 
anforderung. 
8 48. 
Die Landesgesetzgebung des Fürstentums hat das Recht 
der polizeilichen Strafverfügung auf Grund der St.P.O. im 
einzelnen geregelt und die Behörden bestimmt, denen die Be- 
fugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen zukommt. 
Nach dem G. vom 28. März 1879 bzw. 2. Dezember 1886 sind 
das Ministerium und die einzelnen Abteilungen desselben, die 
Landratsämter, das Bergamt für den Bereich der Bergpolizei 
sowie die Stadtgemeindevorstände als Polizeibehörde befugt, 
innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen der in dem Straf- 
gesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen 
bedrohten Übertretungen ($ 1 Abs. 3 St.G.B.) die verwirkte 
Strafe durch Verfügung festzusetzen. Ausgeschlossen bleibt 
diese Befugnis: a) bei Übertretungen, bezüglich deren die aus- 
schließliche Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich bestimmt 
ist; b) bei den im $ 361 Nr. 3-9 und in $ 363 St.G.B. be- 
zeichneten Übertretungen; c) gegenüber Personen, welche der 
Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind und d) wenn durch eine 
und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind. 
Von dem Ministerium, den Ministerialabteilungen, den 
Landratsämtern und dem Bergamte darf Haft bis zu 14 Tagen
	        
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