78 3. Abschnitt. Polizei.
eximierten Besitzungen des fürstlichen Hauses gehörigen Ge-
biete (s. $ 25) begangen wurde; 2. den Besitzern der für be-
sondere Bezirke erklärten Güter bezüglich deren Stellvertretern
(s. $ 25), wenn die Übertretung in einem solchen Gutsbezirke
begangen war; 3. den Eisenbahnpolizeibeamten wegen der in
$ 62 des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands vom 380. November 1885 bedrohten Übertretungen;
4. den Revierförstern wegen der innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs begangenen forstpolizeilichen Übertretungen und
9. den Straßenbaubeamten sowie den Chaussee- und Brücken-
geld-Erhebern wegen der in bezug auf ihren amtlichen
Wirkungskreis begangenen Übertretungen.
Nach der V. vom 5. September 1879 sind über die von
den Verwaltungs- und Gemeindebehörden erledigten Straffälle
zur Herstellung einer Kontrolle Verzeichnisse zu führen, welche
der Staatsanwaltschaft beim Landgericht für die Zwecke der
Strafstatistik mitgeteilt werden.
$ 49.
A. Sicherheitspolizei.
I. Im allgemeinen.
Die Sicherheitspolizei sorgt für den Schutz der Person
und des Eigentums gegen verschiedenerlei Gefahren. Sie
sucht teils Störungen und Verletzungen der Rechtsordnung
abzuwehren, ehe sie eintreten, teils auch sie möglichst abzu-
schwächen bzw. zu beseitigen, wenn sie wirklich doch eintreten
oder unabwendbar sind. Behörden der Sicherheitspolizei sind
die mit der Ausübung der Polizei überhaupt betrauten Organe;
Vollzugsbeamte für die Sicherheitspolizei sind die Gemeinde-
polizeidiener sowie diejenigen Personen, welche auf be-
stimmten Verwaltungsgebieten zur Handhabung der Polizei
angestellt sind, wie z. B. das Forstschutzpersonal (s. $ 6 Nr. 4),
die Fischereiaufseher (s. $ 141) und in erster Linie die Gen-
darmerie.
8 50.
II. Die dendarmerie.
Die unter dem Ministerium, A. d. IL, stehende Gen-
darmerie ist ein militärisch organisiertes Korps, welches im