Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

78 3. Abschnitt. Polizei. 
eximierten Besitzungen des fürstlichen Hauses gehörigen Ge- 
biete (s. $ 25) begangen wurde; 2. den Besitzern der für be- 
sondere Bezirke erklärten Güter bezüglich deren Stellvertretern 
(s. $ 25), wenn die Übertretung in einem solchen Gutsbezirke 
begangen war; 3. den Eisenbahnpolizeibeamten wegen der in 
$ 62 des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 380. November 1885 bedrohten Übertretungen; 
4. den Revierförstern wegen der innerhalb ihres Geschäfts- 
bereichs begangenen forstpolizeilichen Übertretungen und 
9. den Straßenbaubeamten sowie den Chaussee- und Brücken- 
geld-Erhebern wegen der in bezug auf ihren amtlichen 
Wirkungskreis begangenen Übertretungen. 
Nach der V. vom 5. September 1879 sind über die von 
den Verwaltungs- und Gemeindebehörden erledigten Straffälle 
zur Herstellung einer Kontrolle Verzeichnisse zu führen, welche 
der Staatsanwaltschaft beim Landgericht für die Zwecke der 
Strafstatistik mitgeteilt werden. 
$ 49. 
A. Sicherheitspolizei. 
I. Im allgemeinen. 
Die Sicherheitspolizei sorgt für den Schutz der Person 
und des Eigentums gegen verschiedenerlei Gefahren. Sie 
sucht teils Störungen und Verletzungen der Rechtsordnung 
abzuwehren, ehe sie eintreten, teils auch sie möglichst abzu- 
schwächen bzw. zu beseitigen, wenn sie wirklich doch eintreten 
oder unabwendbar sind. Behörden der Sicherheitspolizei sind 
die mit der Ausübung der Polizei überhaupt betrauten Organe; 
Vollzugsbeamte für die Sicherheitspolizei sind die Gemeinde- 
polizeidiener sowie diejenigen Personen, welche auf be- 
stimmten Verwaltungsgebieten zur Handhabung der Polizei 
angestellt sind, wie z. B. das Forstschutzpersonal (s. $ 6 Nr. 4), 
die Fischereiaufseher (s. $ 141) und in erster Linie die Gen- 
darmerie. 
8 50. 
II. Die dendarmerie. 
Die unter dem Ministerium, A. d. IL, stehende Gen- 
darmerie ist ein militärisch organisiertes Korps, welches im
	        
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