Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Der Mensch und 
der Staat. 
Pflichtobjekt 
und Genuss- 
subjekt. 
der hamburgischen Bürgerschaft (1900), gegeben. Eine zuver- 
lässige Textausgabe von Verfassung und Wahlgesetz ist in der 
von Binding herausgegebenen Sammlung deutscher Staatsgrund- 
gesetze (Heft 10. 1897) erschienen; eine systematische Zusammen- 
stellung der geltenden Verordnungen und Gesetze enthält die 
Sammlung von Wulff und Leo. 
Zweites Kapitel. 
Das Staatsvolk. Das Verhältnis des Menschen zum Staat. Genusssubjekt 
und Pflichtenobjekt. Staatsangehörige. Bürger. Deutsche. Ausländer. 
Die öffentlichen Rechte und Pflichten. Die öffentlichen Sachen. 
Der zweite staatsbildende Faktor, das Volk, ist die auf 
dem Staatsgebiet angesiedelte Menschenmenge, deren Beherrschung 
dem Staate zukommt. Das Beherrschtwerden durch den Staat, 
die Eigenschaft des Unterthanen ist das signifikanteste Merk- 
mal des Staatsvolkes und sie ist auch von den Theoretikern 
am frühesten entdeckt. Allein sie ist doch nur eine der vielen, 
und ein genaueres Prüfen zeigt, dass in Wahrheit das Wesen 
des Staatsvolkes ein Janusgesicht trägt, das nach zwei Richtungen 
schaut. Man muss scharf zwei Seiten am Unterthanen 
unterscheiden. 
Zunächst ist allerdings der Mensch der Gegenstand der 
staatlichen Herrschaft, er ist dem Staate Gehorsam schuldig 
und muss die vom Staate geforderte Pflichterfüllung gewähren. 
In diesem Lichte erscheint der Mensch als Pflichtobjekt 
des Staates. 
Dann ist aber doch aller diese Pflichterfüllung heischende 
Staatswille nur Menschenwille. Diesen Willen zu bilden sind be- 
griftlich all dieselben Menschen, die auch Unterthanen, Pflichtobjekte 
sind, berufen und sie sind es auch, die den durch die staatliche 
Willensbildung erzielten Erfolg geniessen sollen. Die Unterthanen 
sind also auch Genusssubjekte der staatlichen Rechte. 
Ehe wir an die Erörterung der öffentlichen Rechte und 
Pflichten gehen, die aus diesem Doppelverhältnis erwachsen, soll 
das Band untersucht werden, das den Menschen in dieser Weise 
an den Staat knüpft. 
Das Staatsband. Zweifellos ist das zuerst allein die Thatsache der physischen
	        
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