Art. 7.] III. Bundesrath. 145
mäßige Zwangs mittel gegen sie ist zugleich das äußerste, Execution nach
Artikel 19.
„Der Bundesrath,“ sagt P. Laband 1 S. 229 treffend, „bildet keine
Instanz über den Centralbehörden der Einzelstaaten, so daß an ihn im Wege
der Beschwerde oder des Recurses der einzelne Fall zur definitiven Ent-
scheidung gezogen werden könnte. Der Bundesrath kann keine von den
Behörden der Einzelstaaten getroffene Entscheidung cassiren, nicht auf Ver-
urtheilung oder Freisprechung erkennen, den Behörden der Einzelstaaten keine
Anweisung ertheilen; der Bundesrath kann nur darüber einen Ausspruch
thun, welchen Inhalt die allgemeine Pflicht aller Bundesstaaten, die Reichs-
gesetze zu beobachten, in Ansehung des speciellen, den Gegenstand des
Beschlusses bildenden Punktes hat.“ Vgl. auch meine Bemerkungen in
Holtzendorff's und Brentano s Jahrbuch III S. 286.
Bestrittene Fragen der Auslegung von Reichsgesetzen können als solche
im Wege des Artikels 7 Ziffer 3 nicht erledigt werden. Artikel 7 Ziffer 3
hat nur Mängel bei der Ausführung der Reichsgesetze, aber nicht Mängel der
Reichsgesetze selbst im Auge. Eine authentische Auslegung von Gesetzen kann
nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen.
VI. Aus Artikel 7 Absatz II ergibt sich, daß das Recht der Antrag-
stellung nur den Bundesgliedern zusteht. Der Kaiser als solcher hat kein
Antragsrecht, sondern nur der König von Preußen. Es ist ganz einerlei, ob
ein Antrag im Namen des Kaisers oder als Präsidialantrag oder als preußischer
Antrag eingebracht wird; immer ist es der Träger der preußischen Staatsgewalt,
der ihn einbringt. Daher ist auch die letzterwähnte Bezeichnung formell die
allein richtige. Sollte über einen solchen Antrag nur der Reichskanzler und
nicht das preußische Staatsministerium einvernommen worden sein, so braucht
das den Bundesrath nicht zu kümmern. Das ist eine innere Angelegenheit
Preußens, die ihn nicht berührt. Uebereinstimmend P. Laband I S. 208;
uogl. auch R. Fischer, Das Recht des deutschen Kaisers, Berlin 1895,
S. 148 ff.; C. Bornhak, Archiv f. öff. Recht VIII S. 455 ff., da-
gegen vorzüglich J. Graßmann ebenda XI S. 337 ff.
VII. Die Form der Abstimmung, welche Artikel 7 Absatz III im Auge
hat, ist mündliche Abstimmung in der Sitzung. Doch wird, wenn kein Ein-
spruch dagegen erhoben wird, im Nothfalle auch eine schriftliche Abstimmung
durch Umlaufschreiben statthaft sein. Es wäre Pedanterie, dieses Verfahren,
das ja im Allgemeinen sich nicht empfiehlt, als ganz unzulässig zu bezeichnen.
Aber noch eine andere Frage läßt sich aufwerfen. Kann, wenn etwa
der Bundesrath nicht versammelt sein sollte, ein Bundesrathsbeschluß oder,
wie man dann richtiger zu sagen hätte, ein Bundesbeschluß auch im Wege
schriftlicher Umfrage bei den Bundesregierungen ohne Dazwischenkunft der
Bevollmächtigten bewirkt werden? Ich möchte auch dieses Auskunftsmittel für
Nothfälle nicht als ausgeschlossen erachten. Es ist kein Grund einzusehen,
warum die Auftraggeber nicht selbst sollen das beschließen können, was die
Bevollmächtigten zu beschließen befugt sind. Dieses Verfahren ist schon vor-
Seydel. Commentar. 2. Aufl. 10