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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Organe der Bundesgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Bundesrath.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 7.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • III. Bundesrath.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

Art. 7.] III. Bundesrath. 145 
mäßige Zwangs mittel gegen sie ist zugleich das äußerste, Execution nach 
Artikel 19. 
„Der Bundesrath,“ sagt P. Laband 1 S. 229 treffend, „bildet keine 
Instanz über den Centralbehörden der Einzelstaaten, so daß an ihn im Wege 
der Beschwerde oder des Recurses der einzelne Fall zur definitiven Ent- 
scheidung gezogen werden könnte. Der Bundesrath kann keine von den 
Behörden der Einzelstaaten getroffene Entscheidung cassiren, nicht auf Ver- 
urtheilung oder Freisprechung erkennen, den Behörden der Einzelstaaten keine 
Anweisung ertheilen; der Bundesrath kann nur darüber einen Ausspruch 
thun, welchen Inhalt die allgemeine Pflicht aller Bundesstaaten, die Reichs- 
gesetze zu beobachten, in Ansehung des speciellen, den Gegenstand des 
Beschlusses bildenden Punktes hat.“ Vgl. auch meine Bemerkungen in 
Holtzendorff's und Brentano s Jahrbuch III S. 286. 
Bestrittene Fragen der Auslegung von Reichsgesetzen können als solche 
im Wege des Artikels 7 Ziffer 3 nicht erledigt werden. Artikel 7 Ziffer 3 
hat nur Mängel bei der Ausführung der Reichsgesetze, aber nicht Mängel der 
Reichsgesetze selbst im Auge. Eine authentische Auslegung von Gesetzen kann 
nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen. 
VI. Aus Artikel 7 Absatz II ergibt sich, daß das Recht der Antrag- 
stellung nur den Bundesgliedern zusteht. Der Kaiser als solcher hat kein 
Antragsrecht, sondern nur der König von Preußen. Es ist ganz einerlei, ob 
ein Antrag im Namen des Kaisers oder als Präsidialantrag oder als preußischer 
Antrag eingebracht wird; immer ist es der Träger der preußischen Staatsgewalt, 
der ihn einbringt. Daher ist auch die letzterwähnte Bezeichnung formell die 
allein richtige. Sollte über einen solchen Antrag nur der Reichskanzler und 
nicht das preußische Staatsministerium einvernommen worden sein, so braucht 
das den Bundesrath nicht zu kümmern. Das ist eine innere Angelegenheit 
Preußens, die ihn nicht berührt. Uebereinstimmend P. Laband I S. 208; 
uogl. auch R. Fischer, Das Recht des deutschen Kaisers, Berlin 1895, 
S. 148 ff.; C. Bornhak, Archiv f. öff. Recht VIII S. 455 ff., da- 
gegen vorzüglich J. Graßmann ebenda XI S. 337 ff. 
VII. Die Form der Abstimmung, welche Artikel 7 Absatz III im Auge 
hat, ist mündliche Abstimmung in der Sitzung. Doch wird, wenn kein Ein- 
spruch dagegen erhoben wird, im Nothfalle auch eine schriftliche Abstimmung 
durch Umlaufschreiben statthaft sein. Es wäre Pedanterie, dieses Verfahren, 
das ja im Allgemeinen sich nicht empfiehlt, als ganz unzulässig zu bezeichnen. 
Aber noch eine andere Frage läßt sich aufwerfen. Kann, wenn etwa 
der Bundesrath nicht versammelt sein sollte, ein Bundesrathsbeschluß oder, 
wie man dann richtiger zu sagen hätte, ein Bundesbeschluß auch im Wege 
schriftlicher Umfrage bei den Bundesregierungen ohne Dazwischenkunft der 
Bevollmächtigten bewirkt werden? Ich möchte auch dieses Auskunftsmittel für 
Nothfälle nicht als ausgeschlossen erachten. Es ist kein Grund einzusehen, 
warum die Auftraggeber nicht selbst sollen das beschließen können, was die 
Bevollmächtigten zu beschließen befugt sind. Dieses Verfahren ist schon vor- 
Seydel. Commentar. 2. Aufl. 10
	        

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