Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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auf Hinzuwirken, daß jeder unnsehige Verkehr zwischen gesunden und kranken Personen 
tbunlichst vermieden werde; namenrlich ist, so weit es die tokalverhältnisse gestateen, das 
Zusammenkommen vieler Menschen in einem Hause, z. B. in Herbergen, Schenkwirth- 
schasten und dergleichen, dafern die Krankheic in dergleichen Häusern ausbricht, möglichst 
zu verhüten. 
¾. 5. 
Wenn in die Zeic, während welcher die Cholera an einem Orte herrsche, ein Jahr= Haltung von 
markt fälle, so ist darüber, ob derselbe gehalten oder verschoben werden soll, die Eneschlie- Jahrmärkten. 
hung der unterzeichneten Commission in Zeiten einzuholen. 
d. 6. 
Die Schließung oͤffentllcher Vergnuͤgungs- so wie anderer Versammlungsorte soll in Verfahren, ruͤck— 
der Regel nicht erfolgen; es sind aber auch hier nachtheilige Einfluͤsse thunlichst zu verhuͤ- Tchruch öfen- 
. - k. . , . ergnu- 
ten, wie denn namentlich dafür zu sorgen ist, daß in den Schulstuben steis eine reine zufe gungen, so wie 
erhalten werde. Auch sollen, während der Dauer der Krankheic an einem Orce, die we= der Schulen. 
gen des Anhaltens der Kinder zur Schule, durch die Generalien vom 4ten März 1803, 
2Sßten April 1807 und 23 en November 1811, gegebenen Vorschriften nicht zur Anwen- 
dung kommen. 
6. 7. 
Ist ein Ort für angestecke erklärt (§. 2.), ohne daß die nach §. 3. erwa angewendete Freiheit des 
Vorkehrung die weitere Verbreitung der Krankheit verhinderk har, so bleibt jedenfalls der . 8 
Verkehr zwischen diesem und den nächstumliegenden Ortschaften völlig frei. gesteckten und 
den naͤchsten 
Orten. 
g. 8. 
Dagegen behaͤlt die unterzeichnete Commission sich vor, in einzelnen vorkommenden Verkehr ei— 
Faͤllen, in Ansehung des Verkehrs zwischen den Einwohnern eines angesteckten Ortes und Eochen hn 
dem gesammten übrigen tande, nach Befinden, einige Einschränkungen eintreten zu lassen. Lande. 
6. 9P. 
Sollie indeß im Falle völliger Freigebung dieses Verkehrs, die eine oder die andere Freiwillige Ab- 
Gemeinde, zu ihrer eigenen Beruhigung, dennoch eine Absperrung gegen angesteckte Orce berrun einzel- 
"6 . . , , nergesunder Or- 
wünschen, so mag ihr zwar gestattet werden, die dazu erforderlichen Maßregeln auf ihre te gegen ange- 
Kosten zu treffen, jedoch lediglich uncer nachstehenden Einschränkungen: steckte Orte, und 
· Bedingungen zu 
a) Jede Commun, die von dieser Erlaubniß Gebrauch machen will, ist verpflichtet, deren Gestat- 
eine Contumazanstalt zu errichten und zu erhalten. tung. 
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