e) Bergbeamte,
f)) Forstbeamte,
8) Floßbeamte,
h) berittene Landgendarmen.
4.) Von den Reit= oder Zugpferden des auf dem Marsche befindlichen Militairs, inglei-
chen einzelner commandircen Mannschaften oder Offiziers, wenn letztere in Uniform
sind und, unker Angabe ihres Namens und Dienstgrades, auf Pflicht versichern, daß
sie in Dienstangelegenheiten reisen.
5.) Von der Bespannung aller Fuhren, durch welche dem inländischen Milikcair Beklei-
dungs -, Ausrüstungs= und Verpflegungs-Gegenstände zugeführe werden, und zwar
gegen Vorzeigung gnügender, von den Militairbeamten auszustellender tegitimationen.
6.) Von den dem Staaate zu leistenden Vorspann-, Lieferungs= und Frohn-Fuhren, gegen
Vorzeigung der dießfallsigen Spann= oder tieferungs-Billeks.
7.) Von Denjenigen, so, auf Genehmigung des Finanz-Mivisterü#, mit Freischeinen oder
Jeichen versehen sind und solche jedesmal vorweisen.
S.) Von Pferden der Land-Bescheelungs-Anstalt.
9.) Von dem Zug= und anderm VBiehe, so den Besitern der an der Chaussee gelegenen
Grundstücke zugehört, wenn solches zur Bestellung und Benutzung der letzkern ge-
braucht wird und, ohne einen Umweg zu machen, die Chaussee nicht vermieden wer-
den kann. "
10.) Von dem Zugviehe, das bei dem Baue und der Unterbaltung der Chaussee gebrauche
wird.
11.) Von Feuerlöschungs-Fuhren.
12.) Von Arrestankenfuhren.
13.) Von Düngerfuhren. Von denjenigen Fuhren aber, mit welchen Düngersurrogate,
als Kalk und Asche, erholt werden, wird, wenn selbige mic Bescheinigung der Orts-
gerichte über den Bedarf und die Zahl des Spannviehes versehen sind, nur die
Hälfte des tarifmäßigen Satzes erhoben.
Strafbestimmungen.
1.) Wer vor und hinter einer Chausseegelder-Einnahme die Chaussee mit Fuhrwerk oder
Bieh bennßt, ist verbunden, die Barriere gedachter Hebestelle zu passiren, daselbst an-
zuhalten und die geordnete Abgabe zu erlegen. Wer dagegen handele, hat im ersten
Defraudationsfalle eine dem vierfachen, im zweiten eine dem ach fachen, im
dritten eine dem sechszehnfachen Betrage der hinterzogenen tarifmäßigen Chaussee-
Abgabe gleichkommende Geldstrafe, ausschließlich des ihm überdieß obliegenden Ersatzes
beregter Gefälle, zu bezahlen.