Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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angestellten Mäklern keiner um der bloßen Enrbehrlichkeie willen seiner Srelle enrsetzt wer- 
den darf. 
Die bis jetze, thells vom Königlichen Finanz-Collegium, theils vom Magistrate be- 
stellken Wechsel= und Waaren-Sensale bleiben, unter der Voraussetzung, daß sie den ihnen 
obliegenden Pflichten ferner gebührend nachkommen, in ihren Functionen; und ist das fähr- 
liche Quantum von 180 Meißn. Gülden, welches als Canon bieher nur ven den sechs so- 
genanncen Finanz= Sensalen zur Königlichen Renrkammer zu encrichtcen gewesen, nunmehr 
von der Gesammtzahl der hiesigen ordentlichen Mäkler dahin pünktlich abzuführen, indem 
ihnen, als einem Corpori, die gleichmäßige und volsstendige Aufbringung unter einander und 
Berichcigung ohne Rest obliegr. 
5. 
Abtheilung in Wechsel= und Waaren-Mäkler. 
Die Mäkler kheilen sich, nach vorgedachten beiden Hauptfächern, in Wechselmäkler und 
Waarenmäkler. Diese beiden Fächer sind dergestalt geschieden, datz es keinem Mäakler, 
der für das eine Fach angestellt worden, erlaubt ist, sich der Vermittelung von Geschäften 
des andern Faches zu unterziehen, oder gar aus dem einen Fache, nach eigener Willkühr, ganz 
in das andere überzutreren. Wenn indeß in einem Fache eine Stelle erledigt ist, so kann 
ein bereits in dem andern Fache angestellter Mäkler in diese erledigte Stelle, wenn er rüch- 
tig dazu befunden wird, jedoch nicht wider seinen Willen, versetzt werden; welchenfalls er 
aber, wie sich von selbst versteht, seine Stelle in dem andern Fache aufgeben muß. 
6. 
Besondere Erfordernisse. 
Bei der Auswahl eines Subjeces unter mehrern Compecenten zu einer Maklerstelle ist 
vorzüglich darauf zu sehen, daß selbiges 
a.) ein rechtlicher, gesitteter und verschwiegener Mann, 
b.) daß er gewandt und thätig sei und 
c.) außer -einer allgemeinen richtigen Ansicht von Verkehr und Handel, besondere 
gründliche Kenntniß des Faches besitze, für welches er angenommen werden soll. 
Dasjenige Individuum, in welchem sich diese Eigenschaften am meisten vereinigen, soll 
bei der Wahl eines Mäklers, ohne alle andere Nebenrücksichten, den Vorzug erhalten. 
7. 
Zu nehmende Rücksicht auf die verschiedenen Hauptzweige der Geschäfte. 
Bei der Wahl der Waarenmäkler ist auf die verschiedenen Hauptbranchen der Waa- 
rengeschäfte Rücksicht zu nehmen, so daß für jede derselben, z. B. für Colonialwaaren, 
für nordische Producte, für Ausschnitt= für kurze Waaren u. s. w. wenigstens ein Mäk- 
ler vorhanden sei, der davon gründliche und practische Kennenith hat. Jedoch ist deshalb
	        
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