Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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wärts zu verschicken, ist ihnen gänzlich untersagt. Welcher Mäkler der Zuwiderhandlung 
gegen dieses Verbot überführt werden kann, wird sofort beim ersten Contraventionsfalle mit 
gänzlicher Cassation bestraft. · 
21. 
Wirkung hierron bei Auctionen. 
Wenn ein Mäkler bel öffentlichen Verskeigerungen Waaren ersteht, muß er, auf Erfor- 
dern des Verkäufers oder des Geriches, seinen Commitrenren sogleich namhaft machen. Kann 
er keinen Käufer anzeigen, der binnen drei Tagen die Waare empfängt und bezahlt, so ist 
letztere auf Kosten und Gefahr des Maͤklers anderweit zu verkaufen. 
22. 
Gerechtsame der Maͤkler. 
Dahingegen haben die verpflichteten Wechsel- und Waaren-Maͤkler, unter der H. 19. 
gedachten Beschränkung, das ausschliessende Reche, erstere, alle im Handelsverkehre vorkom- 
menden, einer Coursbestimmung fähigen Papiere und Effeccen für Rechnung Anderer zu ver- 
bandeln und diesfallsige, sowie Geschäfte mit Gold= und Silbersorten, als Unterhändler 
gegen die Gebühr abzuschliessen, letztere, den Kauf und Verkauf aller Arten Waaren für 
Andere ebenfalls gegen die Gebühr zu vermicteln und zu Stande zu bringen. 
23. 
Mäklergebühren. 
Die regelmäßigen Säte der Mäklergebühren (Sensarie, Courcage,) werden vor der Hand, 
und bis erwa andere Jelten andere Verhälenisse herbeiführen, (welchen Falls der hiesige Magistrar, 
auf vorgängigen Ancrag der Kaufmannschaft und nach desfalls angestellter genauer Erörte= 
rung, den gefaßten Beschluß durch Parent zur Kenntcniß des handelnden Publicum bringen 
wird) folgendermaßen festgesetze: 
a) für die Wechselmäkler Eins vom Tausend von jedem Theile; bei Verwechslung von 
Gold= und Silbersorten aber, ingleichen bei Discontowechseln, nur ein Halbes 
Dro Mille; 
b) für die Waarenmäkler Ein halb Pro Cent von jedem Theile. 
Es ist jedoch in einzelnen Fällen unverwehrt, durch besondere Uibereinkunft zwischen 
dem Mäkler und den Kaufscontrahenten, die sich seiner zu Vermittelung des Geschäfts 
bedient haben, mindere Säte zu stipuliren. 
24.— 
Berechnungsnorm derselben. 
Die Gebühren der Wechselmäkler werden, in Ansehung der auswärtigen Valuten, nach 
folgenden Normalsätzen berechner: 
Amsterdam: von 1000 Thlr. —. — Holländ. Courant oder Banco, 
1833. 20
	        
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