Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Hamburg: von 1000 Thlr. —.—. Hamb. Banco, 
Bremen: von 1000 Thlr. —. —= in Louisd'or, 
Frankfure a. M.: von 1000 Thir. —-—-Frankfurter Wechselgeld J 
Augsburg: von 1000 Thlr. —. —-Augsburger Couranc, 
Drih ! von 1000 Thlr. —. — Preuß. Courane, 
Ein Thaler teipziger Wechselzahlung. 
London: von 1000 pft. Sterl. fuͤnf Thaler Leipziger Wechselzahlung. 
Die Valuten der Handlungsplaͤtze Wien, Prag und Paris, ingleichen Staatspapiere 
und Gold= und Silbersorten, werden nach ihrem durch den jedesmaligen Cours bestimm- 
ten Betrage in teipziger Wechselzahlung gerechnet. 
25. 
Strafe der unbefu gten Mäkler. 
Gegen alle Beeinträchtigungen des ausschließenden Rechts der verpflichteten Mäkler, 
commercielle Kaufsvermittelungs-Geschäfte zu betreiben, sollen dieselben vom Magistrate 
aufs kräftigste geschützt und es soll Jeder, der über unbefugter Betreibung von Mäklergeschäf- 
ten betreten oder derselben sonst überwiesen wird, das erstemal, außer dem Verluste seines 
stipulirten Ltohnes, um zwanzig Thaler, im ersten Wiederholungsfalle um dreißig Thaler 
bestraft, bei fernerer Wiederholung aber mit zweimonatlicher Gefängnißstrafe unnachsichtlich 
belegt werden; wie denn auch, wenn die zuerkannte Geldstrafe binnen vierzehn Tagen, von 
Bekanntmachung des Bescheids an gerechnetk, von dem Bestrafeen niche erlegt wird, an 
deren Seelle ohne Anstand Gefängnißstrafe nach dem Verhälenisse, daß eine Woche Ge- 
fängniß fünf Thalern Geldstrafe gleich geachtet wird, zu verfügen ist. 
26. 
Allgemeine Verpflichtungen der Mäkler. 
Als öffentliche Beamte, deren eigentliche Bestimmung es ist, dem Handelsverkehre zu 
dienen, haben die Mäkler auf das Beste des Handels überhaupt stets ihr vorzügliches Au- 
genmerk zu richten und nichts, was demselben entgegen läuft, zu unternehmen, wissenrlich 
zu befördern, oder auch nur zuzulassen; vielmehr sind sie, wo sie etwas dergleichen gewahr 
werden, solches zu entdecken und, soviel sie vermögen, zu verhindern, insonderheic aber 
dazu, daß Treue und Glauben im Handel und Wandel aufrecht erhalten. werde, nach Kräf- 
ten beizutragen verbunden. 
27. 
Fortsetzung. 
Zu dem Ende sollen ste dem Gange des Handels eine stete Aufmerksomkeit widmen; 
würde ihnen dabei bemerklich, daß in dieser oder jener Branche der Handlung Unregelmäßig-
	        
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