Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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der Valuten und dergleichen gebrauchen zu lassen, wobei ihnen jedoch in Fällen, welche 
nicht Official= sondern Parceisachen betreffen, eine angemessene Remuneration für ihre 
Bemühung in Ansatz zu bringen, unverwehrt ist. 
38. 
Fortsetzung 
Auch Privatpersonen, oder auswärtigen Behörden, wenn dieselben dergleichen Zeugnisse, 
Gutachten und Taxationen von ihnen begehren, dürfen sie, ohne erhebliche Ursache, damit 
nicht entstehen. Jedoch dürfen sie über die durch sie geschlossenen Geschäfte anderen Per- 
sonen, welche daran keinen Theil gehabt, nur mit Einwilligung der Interessenten, wenig- 
stens eines derselben, oder auf richterliche Verfügung, Auszüge und Atcestate mittheilen. 
39. 
Innere Erfordernisse derselben. 
Sie sind übrigens dafür, daß alle dergleichen officielle Angaben und Wersicherungen 
von ihnen mit der größten Unparteilichkeir, Vorsicht, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeie 
ertheilet werden, dergestalt verankwortlich, daß jede von ihnen hierunter begangene Fahrläs- 
sigkeir oder absichtliche Hflichtwidrigkeir, nach den §. 36. enthaltenen Bestimmungen, geahn- 
det wird. 
40. 
Acußere Erfordernisse. 
Zu der formellen Richtigkeit solcher Aktestate und Bescheinigungen wird erfordert, daß 
selbige von dem Mäakler eigenhändig unterschrieben und mit seinem amtlichen Siegel be- 
druckt sind. « 
41. « 
Verbindlichkeit, die Boͤrse zu besuchen. 
Jeder Maͤkler ist verbunden, taͤglich an der Boͤrse sich einzufinden, und daselbst die 
ganze Boͤrsenstunde gegenwaͤrtig zu seyn. Ist er behindert, so hat er solches den Boͤrsen- 
Vorstehern, mit Angabe der Ursache seines Hinwegbleibens, anzuzeigen. 
42. 
Bestimmung der Course und Waarenpreise. 
Woͤchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, begeben saͤmmtliche vereidete Wechsel— 
sensale sich, nach beendigter Boͤrsenstunde, in das Handelsgericht, um die Wechselcourse vor- 
zutragen, wie solche in dem an diesen Tagen jedesmal herauszugebenden officiellen Cours- 
Zettel aufzuführen sind. Sie kragen zu dem Ende in Beiseyn des vorstitzenden, oder des 
zunächst nach ihm folgenden Beisitzers des Handelsgerichts pflichtmäßig vor, zu welchem 
Course in jeder Gattung negociabler Papiere und Effecten zuletzt durch sie verwechselt und 
geschlossen worden; worauf das Besultat dieser, mit strenger Gewissenhaftigkeit und Unpar-
	        
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