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mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, und welche Nummern jeder der verpflichteten Mäkler
erhalten habe, muß von dem Beörsensecretair in ein besonderes Buch bemerkt werden,
wobei der Empfänger diese Bemerkung statt Empfangsbekenntniß eigenhändig unterschreibt.
Wenn ein Meßmäkler mit den anfänglich gelösten Schlußzertel-Blanquets die Messe
hindurch niche ausreicht, so steht ihm frei, deren mehrere beim Börsensecretair zu er-
bolen. Wer aber die gelösten Blanqueks nicht sämmrlich verbraucht, der kann solche am
Schlusse der Messe dem Börsensecrecair zurückgeben, wo er das dafür Bezahlte wieder
erstattet erhaͤlt.
58.
Gebrauch und Erfordernisse der Schlußzettel.
Kein Meßmekler darf, bei augenblicklichem Verlust seiner Mäklerstelle, andere als
solche mit dem Börsenstempel bedruckte Schlußzertel ausstellen, oder Geschäfte abschließen,
ohne darüber Schlußzerrel zu geben. Uibrigens haben die Schlußzettel der Meßmekler
dieselben Erfordernisse, wie die der ordentlichen Mäkler.
59.
Bestimmung in Ausehung der Bucher.
Bücher, worein die durch sie abgeschlossenen Geschäfte eingerragen werden, brauchen
die Meßmäkler niche zu halten.
60.
Börsenfähigkeit der Meßmakler.
Die verpflichteten Meßmäkler haben während der Meßzeit, gleich den ordentlichen
Mäklern, freien Zutritt zur Börse.
61.
Meßmäkler erhalten keine Substituten.
Meßmäakler können keine Substituren annehmen oder gesetzt erhalten. Wenn einer
derselben aufhört, zu Berreibung seiner Geschäfte fähig zu seyn, so ist dessen Stelle, wenn
es nöchig befunden wird, anderweic zu besetzen.