Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Anton, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen, 2c. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Was Uns von euch im Betreff der von den Waarenmaͤklern eures 
Orts, uͤber die ihnen durch unbefugte Pfuscherei in ihrem Gewerbe zugefuͤgte Beeintraͤch— 
tigung, gefuͤhrten Beschwerde und der zu deren Abhuͤlfe von ihnen geschehenen Antraͤge, mit— 
telst Berichts vom 12ten Februar dieses Jahres, gehorsamst angezeigt worden; davon ist Uns 
zu seiner Zeit geziemend Vortrag geschehen. 
Wir haben hierauf genehmiget, daß Diejenigen, welche der unbefugten Betreibung von 
Maͤklergeschaͤften uͤberwiesen werden, anstatt der im 25. sphen der Maͤklerordnung vom 
7ten Maͤrz 1818. bestimmten Geldstrafen, an resp. 20 Thlr. —. —= und 30 Thlr. — 
ausser dem Verluste ihres stipulirten Lohnes, unbedingt mit Gefaͤngnißstrafe, und zwar 
das erste Mal mit vierzehntägiger, im ersten Wiederholungsfalle mit einmonatl- 
licher, belegt werden, woneben es für den Fall fernerer Wiederholung bei der bereits 
geordneten zweimonatlichen Gefängnißstrafe sein Bewenden behälé. 
Dagegen tragen Wir, dem auf Erleichterung des Beweises zur Uiberführung der 
Contravenienten gerichteren Antrage State zu geben, Bedenken. Wir begehren demnach 
hierdurch an euch, ihr wollet die Impetranten allenthalben dem gemäß bescheiden und die 
getroffene Abänderung des obgedachten Sphen der Mäklerordnung, durch wiederholeen Ab- 
druck in der teipziger Zeitung, zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Mochtens euch, bei Remission 1. Actenstücks rc. 
Dresden, am 6öten November 1829. 
An 
den Stadtrath zu Leipzig. 
Das Gesuch der Waaren- 
Mäkler zu Leipzig betr. 
  
Das Königl. Ministerium des Innern bat, resp. auf geschehenen Vortrag der tandes- 
Direction, durch Verordnung vom 3ten August dieses Jahres, die von den Kramermeistern 
und Handlungsdeputirten zu teipzig, in ihrer Eingabe vom 26sten Januar 1827. vorgeschla- 
gene, von dem Stadtrathe daselbst aber, in dem Berichte vom 1 2cen Juli gedachten Jahres, 
bevorwortete Sonderung der teipziger Meßmäkler in Waaren= und Wechsel-Mäkler, so- 
wie daß die letzteren künftig bei ihrer Anstellung einer ebenmäsigen Prüfung unterworfen, 
die betreffenden Stellen der teipziger Mäklerordnung vom Jahre 1818. aber dem ge- 
mäß abgeändert werden, genehmiget. 
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