Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Wenn nun diese Abänderung in der Maße erfolgen mag, wie die Beilage sub O. 
enthält; so hat der Scadtrath zu teipzig das diesfalls Nöthige, besonders auch hinsichtlich 
der Veröffenrlichung dieser Abänderung, zu besorgen und einige Exemplarien der dießfalls 
abgeänderten Mäklerordnung mittelst Beriches anher einzusenden. 
Dresden, den 20sten September 1832. 
Königl. Scächs. Landesdirection. 
An 
den Stadtrath zu Leipzig. 
Die Leipziger Meßwaa- 
ren= und Wechsel-Mak-, 
ler betreffend. 
[) 
„ 
7, 
. 50. 
Unterschied zwischen Wechsel= und Waaren-Meßmäklern. 
Bei den Meßmäklern finder die Absonderung der Wechselmäkler von den Waaren= 
Maäaklern eben so Srart, als bei den ordenrlichen Mäklern; und es ist daher die Bestimmung 
22. des 1sten Abschnitcs auch auf die Meßmäkler anzuwenden. 
. 61. 
Erfordernisse der Meßmäkler. 
Die §F. 6 des ersten Abschniccs aufgestellten Erfordernisse sind es allerdings auch, 
welche die Qualification eines Meßmäklers bestimmen; es werden jedoch nur die Meß- 
Wechselmäkler, rücksichtlich ihrer Kennenisse, durch einen, in Gemäeheic des G. 9. des 1. 
Abschnicts, zu ernennenden Ausschuß geprüft. 
Wer eine Meßmäkler-Stelle sucht, muß, wenn er nicht allgier einheimisch ist, drei be- 
kanme hiesige, oder die Messe besuchende Handlungshäuser namhaft machen, bei denen über 
seine Person Erkundigung eingezogen werden kann. 
Die Auswahl unter mehreren Competenten ist sodann lediglich auf das Ermessen der 
Kramermeister und Handlungedepurirten gestellr. « 
 
	        
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