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dende Resolutionen unter dem Namen Bescheide, und mit Beifuͤgung der Entscheidungs-
gruͤnde, den Parteien bekannt zu machen.
. 9.
Dergleichen Bescheide gehen eben so, wie andere Erkenntnisse, in Rechtskraft uͤber.
Auch sind gegen dieselben in gleicher Maße, wie gegen andere Erkenntnisse, die gewoͤhn—
lichen Rechtsmirtel zulässig. Dabei, daß die gegen einen solchen condemnatorischen Bescheid
eingewendeten Rechtsmittel die Anlegung des Personalarrests niche hindern, hat es sein Be-
wenden; es ist jedoch, sobald der Bescheid durch das zweite Erkenneniß aufgehoben worden,
der Beklagte aus dem Arreste zu entlassen, wenn auch dem Kläger gegen das reformatori-
sche Erkenneniß noch ein Rechtsmittel zuständig ist.
K. 10.
In Ansehung der gegen dergleichen Entscheidungen, sowie überhaupr gegen die Er-
kenntnisse, einzuwendenden Rechrsmittel und des dabei zu beobachtenden Verfahrens sind die
allgemeinen processualischen Vorschriften zu beobachten, und es ist mithin auch bei dem Han-
delsgerichte das Rechtsmittel der Leurerung weiter nicht zulässig; desgleichen fällt bei einge-
wendeten Appellationen das in der Handelsgerichts-Ordnung I. XX. vorgeschriebene Farale,
den Bericht binnen acht Tagen nach eingewendeter Appellarion, bei Verlust derselben, abzu-
lösen, eben so, wie die Erlegung von Succumbenz-Geldern, weg;z dagegen ist die Vor-
schrist des erwähnten Tictels der Handelsgerichts-Ordnung sub 5., daß, wenn das in erster
Instanz den Beklagten verurtheilende Erkenntniß auf eingewendete Leuterung bestäcige wird,
soforrt nach der Publication des teurerungsurkels der Beklagee die ganze Post, in welche er
verurtheilt worden, an Kapital und Zinsen gerichtlich zu deponiren schuldig seyn, und im Un-
terbleibungsfalle dazu durch Personalarrest angehalten werden soll, nunmehr im Fall eines
in zweiter Instanz erfolgenden confirmatorischen Erkennenisses in Anwendung zu bringen;
wie denn auch bei offenbar frivolen Appellationen das Geriche der höhern Instanz den Sach-
walter des Appellanten in eine dem Handelsgerichte zufallende Strafe von zehn bis zwanzig
Thalern verurtheilen soll.
. 41.
Die Worschrifcen des Mandares vom 28sten November 1753. wegen Abstellung pro-
cessualischer Weitläuftigkeiren in geringfügigen Rechtssachen, sind auch bei den sowohl zur
Zeit der Publication dieses Gesetzes vor dem Handelsgerichte bereits anhängigen und annoch
im ersten Verfahren begriffenen, als bei den weiterhin daselbst anhängig werdenden Rechrs-
Screitigkeiten in Anwendung zu bringen, jedoch unter folgenden Bestimmungen:
a) In Ansehung der Vorladung bewender es bei dem im Handelsgerichts-Processe
überhaupt startfindenden WVerfahren.
b) Stelle im Verhörskermine der Beklagte den Grund der Klage, oder der Kläger die
etwa von dem Beklagten vorgebrachten factischen Ausflüchte ins teugnen, so har das Ge-