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W 40.) Bekanntmachung,
die gesetzlichen Vorschriften wegen Vindication der Staatspapiere betreffend;
dom 21ken September, 1833.
Nechdem wahrzunehmen gewesen, daß eine, unter dem 18ten August 1819. erlassene, lan-
desherrliche Verfügung, wodurch die, von einigen Rechtslehrern und dem Appellationgerichte
den gesetzlichen Vorschriffken wegen Windication der Staakspapiere gegebene beschränkende
Auslegung gemißbillige und für die Zukunft außer Anwendung gesetze worden, zwar wohl
von Schrifeftellern angezogen, nicht aber durch die Gesetzsammlung publicirt worden istz
so wird solche, insoweit sie die Frage selbst enrscheidet, auf Sr. Königlichen Mafestäc
und Königlichen Hoheic Allerhöchsten Befehl, in der Beilage sub A. hiermit annoch nach-
träglich zur öffencelichen Kenntniß gebracht. ·
Dresden, den 21sten September 1833.
Ministerium der Justiz.
von Koͤnneritz.
Hausmann.
A.
Auszug
aus einem Decrete an den Geheimen Rath;
vom 18½n August 1819.
Se. Königliche Majestäc haben ersehen, was von Höchst Ihrem Geheimen Rathe, über
die vom Appellationsgerichte, in Betreff der Vindicarion sächsischer Seaakspapiere angenom-
menen Grundsätze, auf Anlaß rc. mittelst unterthänigsten Vortrags vom 16en Junü dieses
Jahres angezeigt und zu Höchst Ihrer Enrscheidung gestelle worden ist 2c.
Was die in den Enrscheidungsgründen des am 1 3ten December 1817. in der Sache
püblicirten Appellationgerichts-Urthels aufgestellte Behaupkung becrifft, daß der Besitz der
Scaatspapiere, welche, nach Vorschrife des Mandars vom 26 ken Januar 1775. und der