Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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gelium Johannis eingeschalcet, und zugleich die erforderlichen Texte für die beiden Bußcage 
des Kirchenjahres, so wie für die Predigten am Reformationsfeste und dem Erinnerungscage 
an die Verstorbenen hinzugefügt. Dieses letzegedachte, zu allen Zeiten so erbauliche und 
rührende Gedächtnißfest, welches, früherer Anordnung zufolge, diesmal am 26sten Sonn- 
tage nach Trinicatis zu feiern gewesen seyn würde, ist zugleich, wegen eintretender mannich- 
faltiger Berührungen mic andern Festen, und um es möglichst gegen äußere Störungen der 
Andache zu sichern, von und mit diesem Jahre an für immer auf den zweiten Adventsonntag 
verlegt, und zu diesem Behufe auch bereits ein besonderer Texc vorgeschrieben worden. Es 
soll aber den Geistlichen des tandes unbenommen bleiben, sowohl an diesem Tage, als für 
die Vor= und Nachmittags am Reformarionsfeste und sonst zu haltenden Casualpredigten, 
wenn niche ein besondrer Text für sie verordnet worden ist, die zu Grunde zu legenden 
Slellen der heiligen Schrift selbst zu wählen und, was die in dem bevorstehenden Kirchenjahre 
zu haltenden Nachmittags-Predigten überhaupt betrifft, angemessene Abschnitte aus den 
beiden Propheten Jesaias und Jeremias für ihre Vorcräge zu benutzen. Zu VBorlesungen 
vor dem Altare sind die gewöhnlichen Pericopen beizubehaltcen. 
Nachdem nun die Texte, über welche, Vorstehendem gemäs, gepredigt werden soll, in 
der Beilage zusammengestellt worden sind; so werden alle procestantische Geistliche in den 
Kreislanden hierdurch angewiesen, sich, ohne eine weitere Veranlassung durch die ihnen vor- 
gesetzten Consistorien zu erwarten, nach Worstehendem allenthalben gebührend zu achten. 
Dresden, am 4ten Occober 1833. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller.
	        
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