Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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. 3. 
Die-auf den Grund der bisherigen Chausseegelder= Sätze zugestandenen Ermäßigungen 
kommen in Wegfall, insofern solche nicht durch Unser Finanz-Ministerium von Neuem 
bewilligt werden oder, wegen gewisser Gegenleistungen, auf besondern Verträgen beruhen. 
S. 4. 
Alle auf Zeit zugestandene Chausseegelder-Firationen können auf die Dauer der Be- 
willigungszeit fortgesetzt werden. 
Wer zu deren Aufgabe geneige ist, hat dies, vor Ablauf des Monakes December dieses 
Jahres, bei dem becreffenden Gleiks= und Accis-Commissar anzuzeigen und das Chaussee- 
Geld dann im Einzelnen zu enrrichten. 4 
S. 5. 
Unserm Finanz-Ministerium, welches mit Ausführung dieses Gesetzes beauftrage ist, bleibe 
überlassen, in besondern, durch die Localitär bedingten Fällen behusige Verfügung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, in Gemäsheit des Generalls vom 1 Zten 
Juli 1796. und des Mandates vom Dien März 1818, zu publiciren ist, eigenhändig un- 
terschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am ten November 1833. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
Heinrich Anton von Zeschau.
	        
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