Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(131) 
A. 
Tarif 
für Erhebung des Chausseegeldes. 
Es wird entrichrer an jeder Hebestelle: 
I.) Von Kurschen, Kaleschen, Kabriolers und allem zum Fortschaffen von Per- 
sonen bestimmten Fuhrwerke, einschleich der t Schliten/ besetzt oder 
leer, fuͤr jedes Zugthier, 
II.) Vom Lastfuhrwerke: 
A.) vom beladenen: 
· 
1.) vierrädrigen, für jedes Zugehier, bei einer Bespannung 
a.) von 4 und weniger Zugthieren, 
b.) von 5 oder 6 Zugthieren, 
J.) von 7 oder mehrern Zugthieren, 
r 
sthl. 
gr. 
JSd— — 
2.) zweirädrigen, für jedes Jugthier, bei einer Bespannung 
a-.) von 1 oder 2 Zugthieren— 
b.) von 3 dergleihen 
e.) von 4 dergleichen — 
3.) Ist der Radbeschlag eines gastfuhrwerks 6 goll und darüber breit, 
auch ohne hervorstehende Naͤgel oder Stifte, so wird statt der Saͤtze 
1. Lit. b., und 2. Lit. b., 
von jedem Zugthiere nur enrrichtter .- 
4.) Von Schlicten, für jedes Zugthier, ohne Unterschied der Zahl, — 
) Vom unbeladenen: 
1.) zum Transport von Kaufmannsgütern bestimmten Frachtwagen, 
fHar jedes Zugthier – 
2.) gewöhnlichen, zum Transport lindlicher Erzeugnisse bestimmten Land— 
fuhrwerke, desgleichen von Schlitten zum Fortschasfen von 
Lasten, für jedes Zugthiert 
III.) Won Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter oder Last „von jedem — 
IV.) Von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück – 
V.) Von Kälbern, Fohlen, Ziegen, Schafen, ämmern und Schweinen 
wird, wenn deren weniger als 5 Stücke sind, nichts entrichtec, von 
5 Srtücken und mehr aber, für jede 5 Stücke – 
VI.) Von inländischen Extraposten und Estafetten wird das Chaussezgeld 
zugleich mie dem Post= und Estafettengelde entrichter, und zwar für 
jedes Pferd, auf jede zwischen der nächsten Scation gelegene Einnahme, mie— 
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