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2.) Wer Zugvieh, welches zur Bespannung eines der Abgabe unterworfenen Fuhrwerks
gehört, vor einer Hebestelle ausspannt und als ledig gehend angiebt, begeht eine
Defraudation.
3.) Wer eine Chausseegelder-Einnahme mit Fuhrwerk oder Thieren passirt, muß, auch
wenn er von der Abgabe frei ist, anhalten und sich bei dem Einnehmer legitimiren.
Nur die königlichen und prinzlichen Equipagen, ingleichen die inländischen Posten,
sind hiervon ausgenommen.
4.) Wer eine Barriere eigenmächeig öffnet, zahlt, außer der, nach Befinden, eintretenden
Hinterziehungsstrafe, noch eine besondere Geldbuße von einem bis zwanzig Thaler.
5.) Jeder Reisende ist verbunden, den Chausseezectel anzunehmen und bei der nächstfol-
genden Einnahme wieder abzugeben, widrigenfalls hier die Abgabe für die früher pas-
sirte Hebestelle noch einmal entrichtet werden muß. Es ist aber auch derselbe den
Zoll= und Steuer-Officianren, Gendarmen und Ober-Chausseewärtern, wenn solches,
nach Besinden, verlangt wird, vorzuzeigen.
6.) Jedes Juhrwerk, ohne Unterschied der tadung und Bespannung, ist verbunden, auf
gegebenes Zeichen, und zwar was die Post betrifft, mit dem Horne, bei anderm Fuhr-
werke aber, nach dreimaligem Klatschen mit der Peirsche, dem entgegen kommenden
auf die Hälfte des Gleises zur rechten, dem hinter ihm herkommenden aber, zur
linken Hand, bei einem bis fünf Thaler — — Seorafe, auszuweichen.
7.) Bauholz und andere, die Oberfläche der Fahrbahn beschädigende Gegenstände dürfen
nicht geschleppt, ingleichen die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhs zu
bedienen, nicht völlig am Umdrehen behindert werden.
8.) Durch die Gräben zu fahren, in selbigen zu reiren, Vieh darin weiden zu lassen, die
Graben-Böschung auszumähen, auf den Fußsteigen zu fahren oder zu reiten, ist verbocen.
9.) Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere Weise gesperrt
werden. Die Gast= und Schenkwirthe, ingleichen die Schmiede, vor deren Behau-
- sung solches geschieht, haften fuͤr die Contravenienten.
10.) Außer den Straßenbaumaterialien dürfen keine Gegenstände irgend einer Art, weder
auf der Chaussee, noch in den Gräben, abgeladen werden und daselbst liegen bleiben.
Wer dagegen handelt, hat, außer der gesetzlichen Strafe, die Kosten der Wegräu-
mung zu tragen. =
Dasselbe gilt von Brücken, über welche auch nur in Schritc gefahren und geritten
werden darf.
11.) Derjenige Fuhrmann, der seine Zugthiere nicht forewährend leirer und beaufsschrige,
sondern sie sich selbst überläßt, sich, ohne sie abgestränge und festgebunden zu haben,
von seinem Fuhrwerke entfernt, oder während des Fahrens auf dem Wagen schläft,
fällt in die geordnete Serafe. Ist aber Unglück aus seiner Nachlässigkeit entstanden,
so wird, nach Befinden, mit der Untersuchung gegen denselben verfahren.
12) Das Beschädigen der Gräben durch allzunahes Anackern ist verboten.