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Wer einen Meilenzeiger, eine Barriere, Warnungstafel, oder sonstige, zur Chaussee
gehoͤrige, Anlagen und Vorrichtungen beschaͤdigt, oder sich eines Baumfrevels schuldig
macht, verfaͤllt in die gesetzliche Strafe.
Hemmschuhe dürfen weder auf der Chaussee geschlepp#, noch an den Bauchseiten des
Wagens aufgehänge werden.
Lastfuhrwerke aller Arc dürfen niche breicer, als höchstens fünf Ellen Dresdner
Maas, beladen werden; wer dagegen handele, büßt mic einem bis fünf Thaler
Strafe.
Wer sein Freizeichen an niche Befreice verliehen, und hierdurch Unterschleife veran-
laße har, ist der zeither genossenen Befreiung verlustig; wer sich dessen zur Ungebühr
bedient har, fällt für jeden erwiesenen Contraventionsfall in die geordnece Strafe.
Wer an die Regie= und Aufsichts-Officiancen die auf eine begangene Contravention
gesetzte Strafe sofort bezahle, soll mit weicerer Untersuchung verschont werden.
Unsichere oder unbekannte Personen können, wenn sie sich das geordnete Chausses-
geld oder die verwirkte Strafe zu enrrichten weigern, oder sich Thätlichkeicen gegen
nur genannte Officiancen zu Schulden kommen lassen, mic Hülfe der nächsten Ge-
richts= oder Polizeibehörde, sofort zur Hafe gebracht und an das nächste Hauptsteuer=
Amt abgeliefert werden.
Bei Hinterziehungen des geordneten Chausseegeldes hafcet der Eigenrhümer des Ge-
schirrs oder der Thiere, für Abgabe, Strafe und Kosten.
Wo in vorstehenden Bestimmungen und Verboten eine besondere Strafe niche
ausgesprochen ist, da krite für jeden einzelnen Conkraventionsfall eine Geldbuße von
einem Thaler ein.
Dresden, am gten November 1833.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Winckler.
Ausgegeben am 15ten November 1833.