Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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S. 24. 
Sind beide Theile über das Resultat der Vermessung nicht einig, so muß sie von 
Neuem bewerkstelligt werden. 
G. 25. 
Die Steuerbeamten sind befugé, auch nach einer Vermessung, wogegen der Gewerb- 
treibende etwas nicht erinnerr hat, Nachvermessungen vorzunehmen; es dürfen jedoch solche, 
dafern nicht besonderer Verdache einer Unrichrigkeic vorhanden ist, nur zu einer Zeit ge- 
schehen, wo keine Störung des Gewerbeberriebs daraus enrftehr. 
*. 
Dafern dergleichen Nachvermessungen keine größeren Abweichungen, als fünf vom 
Hundert ergeben, bedarf es keiner Berichtigung des Inventarium. 
. 27. 
Nochwendig ist die Nachvermessung, sobald mit den Gefäßen Veränderungen vorge- 
nommen werden, welche auf den Rauminhalt dersellen von Einfluß sind, oder seyn kön- 
nen. Dahin gehört das Umbinden hölzerner Gefäße, das Einziehen neuer Böden oder 
Dauben, bei Blasen und Pfannen die durch den Kupferschmid bewirkten Veränderungen 
u. s. w. Da dergleichen Veränderungen bei längerem Gebrauche der Gefäße, durch Wer- 
sen der Böden oder Seitenwände, auch von selbst enestehen, so haben die Steuerbeamten 
bierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten. 
S. 28. 
Uiber die Ergebnisse der gesammten Verhandlungen wegen der Invencarien-Aufnahme 
und der Vermessung ist von einem der beiden Steuerbeamten ein Protocoll abzufassen, in 
welchem die Zahlen mit Buchstaben ausgeschrieben seyn mussen. 
Dieses Protocoll muß namentlich enthalten: die Angabe des Orts, des Hauses, des 
Jahres, des Tages und der Tagestunden der Verhandlung, Benennung der anwesenden 
Personen, Beschreibung der aufgezeichneten Räume und Geräthschaften, die Resultate der 
Bermessung, und die den Gefäßen gegebene Bezeichnung, endlich die Erklärung der Sreuer- 
beamcen und des Besitzers der Anstalr, oder des von ihm abgeordneren Bevollmächtigten, 
daß sie die Aufnahme und Vermessung für richtig anerkennen und den Inhale des Pro- 
tocolls genehmigen. 
* 
Auf den Grund dieses Prokocolls ist bei dem Hauptsteueramte eine förmliche Urkunde, 
— das Inventarium — in doppelten, von dem Besitzer der Anstalt, oder dessen Bevoll-
	        
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