Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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maͤchtigten mit zu vollziehenden Exemplaren auszufertigen, wovon das eine bei dem Steuer- 
Amte verbleibt, das andere dem Besitzer der Gewerbsanstalt zu behaͤndigen, und von diesem 
an einem hierzu passenden, vom Steueramte zu bestimmenden Orte, im Gewerbslokal auf- 
zubewahren und nebst dem Grundrisse (§. 12.) den revidirenden Beamten, auf Erfordern, 
jedesmal vorzulegen ist. 
In gleicher Weise sind alle, durch Veränderungen herbeigeführte Nachträge zum In- 
ventarium auszufertigen und dem Hauptdocumente anzuheften. 
Gegenwärtige Verordnung ist, nach Vorschrift des Generale vom 1 3rcen Juli 1796. 
und des Mandats vom gten März 1818, bekannt zu machen. 
Dresden, den 181en November 1833. 
Finanz-Ministerinm. 
von Zeschau. 
Krempe, 8
	        
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