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Bestimmungen,
welche bei Fertigung der Verzeichnisse über die Betriebsräume und Geräthschaften
bei Bierbrauereien und Branntweinbrennereien in Obacht zu nehmen sind.
1.
Die Verzeichnisse müssen eine Beschreibung der bage der Betriebsräume, mit genauer
Angabe ihrer Benutzung und der darin befindlichen Geräthschaften, enthalten.
Sie sind nach den, unter A. und B. anliegenden Mustern, in doppelten Exemplaren
gehörig vollzogen, auszufertigen und einzureichen.
2.
Die in die Verzeichnisse aufzunehmenden Gewerbsräume sind
2.) bei Bierbrauereien: nicht nur solche, in welchen das Abbrauen des Biers erfolgt,
sondern auch diejenigen, in welchen die Einmaischungen vorgenommen und die Material=
und Bier-Vorräthe aufbewahrt werden;
b.) bei Branntweinbrennereien; diejenigen, in welchen die Maische vor= und zu-
bereiter, ingleichen die Destillation vorgenommen wird, so wie diesenigen, in welchen die
Materialvorräthe und Fabrikate aufbewahrt werden.
3.
Die zu verzeichnenden Betriebsgeraͤthschaften bestehen:
a.) bei Bierbrauereien: aus den Braupfannen, Kesseln, Maisch-, Würz= und Stell-
bottichen, Kühlschiffen, so wie dann, wenn die Revision des Bierzugs nicht sofort im
Braulokal erfolgen kann, aus den Gährburten oder Tonnen.
Bei jedem dieser Gefäße ist der Rauminhale anzugeben, und zwar nach Dresdner
Kannen oder Eimern, letztere zu 72 Kannen gerechnet.
b.) bei Branntweinbrennereien, theils:
aa.) in den Hauptgeräthen, als: Maischbottiche, Maischwärmer, Blasen,
Kühler, Helme und Condensatoren, theils
hbb.) in Neben= oder Hülfsgefäßen, wohin z. B. die Karkoffeldämpfer, Vor-
maischbottiche, Maischbehälter (Reservoirs zu Aufbewahrung fertiger reifer Moische),
1833. 27