Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(146) 
Kühlschiffe oder Kühlwannen, Hefen-, Schlempe-(Spülich-) Gefäße, lutter= und Brannt- 
weinbehälter gehören. 
Bei sämmrlichen Blasen, und zur Vorbereitung oder Aufnahme der zu verarbeitenden 
Stoffe dienenden Gefäßen, ist der Rauminhale, nach Dresdner Kannen, sorgfältig zu 
bemerken. « 
4. 
Die Geräche sind vom Gewerbereibenden vollständig zu verzeichnen, sie mögen zum 
Gebrauche bestimmt seyn, oder nicht, sich in vollkommenem Zustande befinden oder nicht. 
9 z. 
In Staͤdten und Doͤrfern, wo die Bierbrauerei von mehreren hierzu berechtigten 
Gemeindemitgliedern in Commun- oder Privat- Brauhaͤusern ausgeuͤbt wird, liegt die 
Verbindlichkeit der Anmeldung und Einreichung der Verzeichnisse den Brauvorstehern 
(Syndicis der Brauerschaft) oder, dafern dergleichen nicht vorhanden, den Gemeindevor— 
staͤnden ob. 
Ist die Braugerechtigkeit von der Gemeinde verpachtet, so haben die Syndicen oder 
Gemeindevorsteher solches, unter Angabe der näheren Pachtverhältnisse, bei dem Haupt- 
Scteueramte zu melden, und dafür Sorge zu tragen, daß das Verzeichniß der Brauerei- 
Räume und Geräthschaften binnen der geordneten Frist dahin abgegeben werde. 
Gleiche Berbindlichkeit haben die Besitzer von verpachteten Privar-Brauanstalren. 
 
	        
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