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Sammlung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
25stes Seack, vom Jahre 1833.
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AMÆ 515 Verordnung,
die Publication der, wegen der Zollvereinigung des Königreichs Sachsen
mit andern Deutschen Bundesstaaten, abgeschlossenen Verträge betreffend;
vom 4ten December 1833.
Wir ,Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, 2c. 2c. 4c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Eingedenk der Pflichten, welche die Sorgfalt für das Wohl Unserer gerreuen Unter-
chanen Uns auferlege, und erfüllt von dem Wunsche, den Flor Unserer tande auf neue
und dauernde Grundlagen zu stützen, haben Wir Unsere Aufmerksamkeit insbesondere da-
hin gerichtet, Mittel der Abhülfe aufzusuchen, um die Nachtheile zu beseitigen, welche
aus den, durch die Joll= und Handelssysteme anderer Staaten veranlaßten, Hemmungen
des Wechselverkehrs entstanden waren und sich insbesondere auch in Hinsicht der Deutschen
Bundeslande in steigendem Verhälenisse zu vergrößern drohten.
Nur in der Verbindung mie andern Deutschen Bundesstaaten, zu Begründung gegen-
seitiger Handelsfreiheit im Innern, und zu gemeinschaftlichem, angemessenen Schutze der
eigenen industriellen Thätigkeit gegen Aussen, hat sich die Möglichkeit dargeboten, auch
Unsern tanden die bisher entzogene Gelegenheit eines freien und ungehinderten Austausches
der Erzeugnisse in einem umfassenderen Staatenverbande zu verschaffen, und Wir haben
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