Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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#erzoglich Sächsischen und den Herzoglich Sächsischen Höfen, Friedrich Christian 
Johann, Graf von Lurburg, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der 
Königlich Baierischen Krone, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 
erster Klasse, Großkreuz des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und 
Rirter des Königlich Würtembergischen Friedrich-Ordens; 
Seine Majestät, der König von Würtemberg: 
Allerböchst Ihren Major im Generalstabe, Geschäftscräger am Königlich Preußi- 
schen Hofe, Franz a Paula Friedrich, Freiherr von inden, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der Rariffcation, ab- 
geschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mitregent von 
Sachsen treten mit Ihren tanden dem, vermittelst Vertrages vom 22sten März dieses 
Jahres, zwischen Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen einerseits, dann 
Baiern und Würtemberg andererseits, geschlossenen Zollvereine mit der Wirkung für das 
Königreich Sachsen bei, als wenn Allerhöchst= und Hoöchstdieselben unmittelbar an dem 
Abschlusse jenes Vertrages Antheil genommen, und die darin gegenseitig zugestandenen 
Rechte und übernommenen Verbindlichkeiten gleichzeitig härten verabreden lassen. Es wird 
dem gemäß das Königreich Sachsen, mit allen in diesem Vereine begriffenen Ländern, für 
die Zukunft einen Gesammtverein bilden, und der Inhale des Vertrages vom 2 2sten März 
dieses Jahres auf dasselbe Anwendung finden; zu welchem Ende die einzelnen Bestimmun- 
gen des letzteren, jedoch mit den dabei für das besondere Verhäleniß des Königreichs 
Sachsen verabrederen Modisicationen, hier, wie nachsteht, aufgenommen werden. 
Artikel 2. 
In den Gesammtverein werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, 
welche schon früher entweder mie ihrem ganzen Gebiete, oder mie einem Theile desselben 
dem Zoll= und Handelssysteme eines eder des anderen der contrahirenden Seaaten beige- 
treten sind, unter Berücksichtigung ihrer, auf den Beitrittsverträgen beruhenden, beson- 
deren Verhälenisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Artikel 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesammovereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen 
NLandestheile der contrahirenden Staaten, welche sich, ihrer Lage wegen, zur Aufnahme in den 
neuen Gesammtverein nicht eignen.
	        
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