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#erzoglich Sächsischen und den Herzoglich Sächsischen Höfen, Friedrich Christian
Johann, Graf von Lurburg, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der
Königlich Baierischen Krone, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens
erster Klasse, Großkreuz des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und
Rirter des Königlich Würtembergischen Friedrich-Ordens;
Seine Majestät, der König von Würtemberg:
Allerböchst Ihren Major im Generalstabe, Geschäftscräger am Königlich Preußi-
schen Hofe, Franz a Paula Friedrich, Freiherr von inden,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der Rariffcation, ab-
geschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mitregent von
Sachsen treten mit Ihren tanden dem, vermittelst Vertrages vom 22sten März dieses
Jahres, zwischen Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen einerseits, dann
Baiern und Würtemberg andererseits, geschlossenen Zollvereine mit der Wirkung für das
Königreich Sachsen bei, als wenn Allerhöchst= und Hoöchstdieselben unmittelbar an dem
Abschlusse jenes Vertrages Antheil genommen, und die darin gegenseitig zugestandenen
Rechte und übernommenen Verbindlichkeiten gleichzeitig härten verabreden lassen. Es wird
dem gemäß das Königreich Sachsen, mit allen in diesem Vereine begriffenen Ländern, für
die Zukunft einen Gesammtverein bilden, und der Inhale des Vertrages vom 2 2sten März
dieses Jahres auf dasselbe Anwendung finden; zu welchem Ende die einzelnen Bestimmun-
gen des letzteren, jedoch mit den dabei für das besondere Verhäleniß des Königreichs
Sachsen verabrederen Modisicationen, hier, wie nachsteht, aufgenommen werden.
Artikel 2.
In den Gesammtverein werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon früher entweder mie ihrem ganzen Gebiete, oder mie einem Theile desselben
dem Zoll= und Handelssysteme eines eder des anderen der contrahirenden Seaaten beige-
treten sind, unter Berücksichtigung ihrer, auf den Beitrittsverträgen beruhenden, beson-
deren Verhälenisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammovereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen
NLandestheile der contrahirenden Staaten, welche sich, ihrer Lage wegen, zur Aufnahme in den
neuen Gesammtverein nicht eignen.