Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aüfrecht erhalten, welche rücksichtlich des 
erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande, gegenwärtig in Preußen, 
Kurhessen und im Großherzogkhume Hessen, desgleichen in Baiern und Würtemberg beste- 
ben; auch sollen ganz ähnliche Anordnungen im Königreiche Sachsen für einzelne Landes- 
theile, welche sich ebenfalls zur Aufnahme in den Gesammoverein nicht eignen, zugelassen, 
diese, wie fernere Begünstigungen derselben Arc aber nur im gemeinschaftlichen Einver- 
ständnisse der contrahirenden Scaaten bewilliget werden. 
Artikel 4. 
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch mic Modificarionen, wel- 
che, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu rhun, aus der Eigenthümlichkeit der all- 
gemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates, oder gus lokalen Interessen 
sich als nothwendig ergeben. 
Bei dem Jolltarife namenrlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs- 
Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, 
und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfor- 
dert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für 
einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn., so- 
sern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nacheheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden, in allen ändern des Ge- 
sammrvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhäle- 
nisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrabirenden Staaten zu vereinbaren- 
den Gesetze und Ordnungen, namentlich: 
das Zollgesetz, 
der Zolltarif, 
die Zollordnung, · 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwaͤrtigen Vertrages angesehen und gleichzeitig 
mit demselben publicirt werden. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung, mie Einschluß des Jollearifs und der Zoll- 
Ordnung, (Artikel 4.) sowie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben Wege 
und mit gleicher Uibereinstimmung aller Contrahenten bewirke werden, wie die Einführung 
der Gesetze erfolgt. 
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen aufstellen.
	        
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