Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 163) 
d) im Großherzogthume Hessen: 
von Bier; 
e) im Königreiche Baiern (zur Zeie mie Ausschluß des Nheinkreises): 
von Bier, 
Branntwein, 
geschrorerem Matz; 
1) im Königreiche Würcemberg: 
von Bier, 
Branntwein, 
geschroterem Malz. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: 
1.) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Seeuer im 
bande der Bestimmung von der denselben Gegenstand berreffenden Steuer im tande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältniß gegen diejenigen Vereins- 
lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugniß gelegt ist. 
2.) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der bechei- 
ligren Staaten einereten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungsabga- 
ben, jedoch stefs unrer Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zur 
Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungsabgabe zu 
erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen 
wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten und eine voll- 
ständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages vorausgehen. 
3.) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inlän- 
dischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Brann'wein, sowie die 
gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und 
Bier (Malzaufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz Desjenigen bilden, was 
in einem Bereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa 
einführen sollte, an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang 
aus einem tande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, 
erhoben werden darf, wenn auch die berreffende Steuer des Staates, welcher die 
Ausgleichungsabgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte. 
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