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wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und eine voll-
ständige Nachweisung der Zulässigkeit, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages, vorausgehen.
Die gegenwärtig in, Preußen gesehlich bestehenden Sätze der Sreuern von inländi-
schem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Branntwein, so wie die ge-
genwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschrocetem Malz und
Bier (Malzaufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz Desjenigen bilden, was
in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa
einführen sollte, an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange
aus einem #ande, in welchem keine Sreuer auf dieselben Erzeugnisse gelege ist,
erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staales, welcher die
Ausgleichungsabgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
Rückvergücungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Uiberfuhr der be-
steuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaksblärter, Trau-
benmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungsabgabe gelegt
werden.
In allen Staaren, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Ausglei-
chungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere
Abgabe, weder für Rechnung des Seaares, noch für Rechnung der Communen,
beibehalcen oder eingeführt werden. 3
Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstaͤnde nicht unterworfen, von welchen
auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als aus—
laͤndisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhe—
bungsbehoͤrde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen;
und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstaͤnde,
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen
Vereinsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu werden.
Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, wohin
die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung fuͤr
Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im
Gebiete des letzteren erfolgen.
Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen wer-
den, vermöge welcher die Ausgleichungsabgaben in dem Vereinslande, aus wel-
chem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten
Zoll= oder Steuer-Behörde enrrichtet, oder ihre Encrichtung durch Anmeldung
sicher gestellt werden kann.