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den, der Unkerthaven der übrigen contrahlrenden Staaten sich in vorkommenden Fällen mög-
lichst mir Rarh und That anzunehmen.
Artikel 20.
Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer
inneren Verbrauchsabgaben gegen Defrandationen, haben die contrahirenden Staaren ein
gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobald als möglich, spärestens aber gleichzeirig
mit dem gegenwäreigen Vertrage, in Ausführung gebrache werden soll.
Artikel 21.
Die, als Folge des gegenwärtigen Vercrags, elntrecende Gemeinschaft der Einnahme der
contrahirenden Staaten, beziehr sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staalen, den Königreichen Baiern, Sach-
sen und Würtemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogrhume Hessen und dem
Thüringischen Zoll-- und Handelsvereine, mic Einschluß der den Zollsystemen der contrahi-
renden Staaten bisher schon beigetretenen tänder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separatverträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be-
treffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1.) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der im Artikel 1 1. vorbehaltenen Ausgleichungsabgaben;
2.) die Wasserzölle;
V3.) Chaussce-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha-
fen-Gelder, so wie Wage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen,
wie sie auch sonst genannc werden.
4.) Die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Demuncian-
ten, jeder Staarsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschafe fallenden Abgaben wird, nach Abzug
1.) der Kosten, wovon weicer unten im Artikel 30. die Rede ist;
2 der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen;
3.) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-
Verguͤtungen und Ermaͤßigungen,
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Wuͤrtemberg, Kurhessen, dem Großherzogthume Hes—
sen und dem Thuͤringischen Vereine, nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit welcher
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen
der contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile
an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollverbande beigetreten
1833. 34
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