Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 209 ) 
Im anderen Falle sind die Contravenienken demjenigen Scaate, auf dessen Gebiete die 
Concravention verübt worden ist, auf dessen Requisition, auszuliefern. Nur dann, wenn 
dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der contrahirenden Seaaten sind, 
ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung zu verlangen, und daher zunächst von 
dem requirirten Staate zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen. 
Artikel 8. 
Sämmtliche contrahitende Scaaten verpflichten sich, ihre Unterehanen und die in ihrem 
Gebiere sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung niche nach Artikel 7. 
verlange wird, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der contrahirenden Staaren began- 
genen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Scaate 
ergebende Requisition, eben so zur Untcersuchung und Strafe zu ziehen, als ob die Contra- 
venrion auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraventionen 
concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Bergehen, beispielsweise der Fälschung, der Wl- 
dersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung 2c. 
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesetze eines oder meh- 
rerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus anderen 
der contrahirenden Staaten entweder gar nicht, oder doch nur gegen Erlegung einer vertrags- 
mäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände ver- 
boren ist; so werden diesenigen Scaaten, in welchen für die entsprechende Bestrafung solcher 
Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen seyn sollte, veranlassen, daß 
1.) die Contraventionen gegen die in anderen contrahirenden Scaaten bestehenden Ein- 
oder Ausfuhr-Verbote wenigstens mit einer dem zweifachen Werthe des verbotswidrig 
ein= oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße; 
2.) die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mie einer dem 
vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geldbuße 
bestrast werden. 
Artikel 9. 
In den nach Arcikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll, in Bezug auf die Feststel- 
lung des Tharbestandes, den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteren 
desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zoll-Concravention begangen worden, dieselbe 
Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, 
Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den tandesgesetzen beigelege ist. 
1833. 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.