Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(219 ) 
Das an den Inhaber des zollbaren Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene 
Verbot, uͤber den fraglichen Gegenstand weiter zu verfuͤgen, hat die volle Wirkung der 
Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren aus zollamtlichem Gewahrsam kann in keinem Falle, 
auch nicht von den Gerichtshoͤfen, Glaͤubigern oder Guͤtervertretern bei Concursen eher 
verlangt werden, als bis die Abgaben bezahlt sind. 
G. 47. 
6.) Verjährung der Abgabe. 
Für die Erhebung der Jollgefälle finder, beziehentlich sowohl gegen den Skaat, als ge- 
gen den Jollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art Scatt, daß nur binnen Jah- 
resfrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu viel 
entrichterer Gefälle angebracht und binnen gleicher Frist von gleichem Zeitpunkte an gerech- 
net, eine Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbeträge ge- 
stellt werden darf. 
Auf das Regreßperhältniß des Staats gegen die Zollbeamen und auf Nachzahlung 
binterzogener Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungefrist keine Anwendung. 
G. 18. 
7.) Verkehr u#n Innern. 
Von Gegenständen, für welche die tarifmäßige Eingangsagabe enerichtet ist, kann 
weiter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe für Rechnung des Scaats erhoben werden, 
mit Ausschluß jedoch dersenigen inneren Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung oder 
auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen, gleichartigen Ge.- 
genständen allgemein gelegt sind. Der Verkehr mit zollpflichtigen oder ausländischen Waa- 
ren im Innern des Staats ist frei und unterliegt nur den zum Schutze der Zolleinrich- 
tung nöthigen Aufsichtsmaßregeln. 
. 19. 
8.) Wegfall der Binnenabgaben. 
Alle Staats-, Communal= und Privat- Binnenzoͤlle sind aufgehoben und zwar, inso- 
fern die Berechtigung der hierbei betheiligten Privatpersonen und Communen gnügend 
nachgewiesen werden kann, und nicht auf Wiederruf gestellc, oder auf bestimmte Zeit er- 
cheilt worden ist, gegen verhälenißmäßige Enrschädigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.