Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweiß über die Identitär der ein= und 
zurückgeführten Waaren, gewährk. 
G. 34. 
11.) Zur Verarbeitung oder Vervollkommnung, mit der Bestimmung des Wiederausgangs, eingebrachte 
Waaren. 
Gegenstaͤnde, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Arbeit, mit 
der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszufuͤhren, eingehen, koͤnnen im Zolle 
erleichtert werden. In besondern Faͤllen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstaͤnde zur 
Verarbeitung oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen, und im vervollkomm- 
neten Zustande zuruͤckkommen. 
Ausnahmen der einen wie der andern Art beduͤrfen aber jedesmal der Genehmigung 
des Finanz-Ministers. 
8. 35. 
III. Von den Uibertretungen der Zollvorschriften. 
Faͤlle, wo die Defraudation vollbracht wird. 
Verletzungen erlassener Einfuhr= oder Ausfuhrverbote (§. 3.) und Hinterziehun- 
gen der Zollgefälle werden, nach Vorschrift des allgemeinen Strafgesetzes, die Uibertretungen 
der Gesetze und Verordnungen über indirecte Saatsabgaben betr. bestraft. 
Die Uibereretung eines Ein= oder Ausfuhrverbots, ingleichen eine Abgabenhinter= 
Fehung wird durch folgende Handlungen vollbrache: 
1.) wenn bei der Anmeldung an der Zollstärte 
a) Gewerbetreibende und Frachtführer verbotene oder abgabenpflichtige Gegenstände 
gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheic, die eine 
geringere Abgabe würde begründec haben, declariren, oder 
b) andere Personen dergkeichen Gegenstände wissentlich unrichrig anmelden, oder 
sonst bei der Revision verheimlichen; 
2.) wenn beim Transporte verbotener oder abgabenpflichtiger Gegenstände im Grenz- 
Bezirke 
a) an den bestimmten Zollftäccen nicht angehalten, 
b) die vorgeschriebenen Zollstraßen, oder der im Jollausweis bezeichnere Weg nicht 
innegehalten, 
e) der Transport, ohne Erlaubniß der Behörde, ausser der gesetzlichen Tageszeic be- 
wirkt wird, oder
	        
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