Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind. 
Zwölf gure Groschen, oder ein halber Thaler im 21-Gulden-Fuße, oder 
funfzehn Silbergroschen Preuß. vom Preuß. Centner,“) oder funf- 
zig Kreuzer im 24-Gulden = Fuß vom Zoll-Cencner Brutto-Gewicht 
wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche 
im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare hiernächst ausgeführe werden 
sollte. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namenrlich 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als ein halber Thaler vom 
Preuß. Centner, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Cenener unter- 
worfen, oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belege sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle 
erhoben werden: 
*) Der Sachsische (Dresdner) Centner wird dem Preußischen Centner, in Betracht, der ganz 
geringfügigen Differenz, zum Zollgebrauche, bis auf andere Verordnung, gleich gerechnet, 
daher alles was der Tarif in dieser und den folgenden Abtheilungen für den letztern be- 
stimmt, auch von dem erstern gültig ist.
	        
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